Fachbeiträge & Kommentare zu Beihilfe

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4 Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen

4.1 Beihilfen sind bis 600 EUR steuerfrei Wird der Arbeitnehmer durch eine Notsituation finanziell belastet, kann der Arbeitgeber ihm mit einer steuerfreien Beihilfe unter die Arme greifen. Als solche Notsituationen gelten z. B. Krankheit bzw. Tod eines Familienangehörigen, Vermögensverluste durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Brand) oder die Inanspruchnahme aus einer Bürg...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers

Zusammenfassung Überblick Beihilfen sind einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, mit denen er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen unterstützt. Sie gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bleiben jedoch bei Gewährung aus Anlass von Notsituationen des Arbeitnehmers (z. B. bei Krankheit, Hilfsbedürftigkeit, Naturkatastrophen) in begrenztem Umfang s...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.2 Steuerfreier Ersatz der Selbstbeteiligung bei privater Krankenversicherung

Arbeitgeber können den Arbeitnehmern, die eine private Krankenversicherung unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, die nicht von der Krankenversicherung übernommenen Krankheitskosten bis 600 EUR steuerfrei erstatten. Eine steuerfreie Erstattung der Selbstbeteiligung unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten ist allerdings ausgeschlossen. Praxis-B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Tatbeitrag des Gehilfen ("Hilfe leisten")

Rz. 153 [Autor/Stand] Beihilfe besteht in der "Hilfeleistung" zu einer fremden vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat. Die Mittel der Beihilfe sind gesetzlich nicht näher konkretisiert. Es genügt jeder Tatbeitrag, der als physische oder psychische Unterstützung, Förderung, Erleichterung, Verstärkung, Absicherung oder Ermöglichung der Tat und nicht als täterschaftliche Beg...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.1 Laufender Lebensunterhalt und Sterbegeld

Unterstützungsleistungen können nur aus Anlass der jeweiligen Notsituation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls steuerfrei gewährt werden. Pauschale oder laufende Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.[1] Sie gehören als Beiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Praxis-Beispiel Zuschüsse zum laufenden Lebens...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3 Einzelfälle

4.3.1 Laufender Lebensunterhalt und Sterbegeld Unterstützungsleistungen können nur aus Anlass der jeweiligen Notsituation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls steuerfrei gewährt werden. Pauschale oder laufende Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.[1] Sie gehören als Beiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn....mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.4 Naturkatastrophen

Treten durch Hochwasser, Starkregen, Stürme oder andere Naturereignisse großflächig Schäden auf, geben die obersten Finanzbehörden der betroffenen Bundesländer sog. Katastrophenerlasse heraus. In diesen sind insbesondere Steuererleichterungen geregelt (z. B. erleichterte Absetzung von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen) und die steuerliche ...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / Lohnsteuer

1 Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse Für die steuerliche Beurteilung von Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Vorteil Arbeitslohn darstellt oder als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse von vornherein vom Lohnsteuerabzug ausgenommen ist. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund steht ...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 6 Erholungsbeihilfen

6.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn Als Erholungsbeihilfen kommen sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Urlaub bzw. eine Kur als auch die Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers in Betracht. Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wichtig Erholungsmaßnahmen als Leistung im überwiegenden ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

App, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, StB 1993, 189; Aulinger/Weinreich/Park, Die anwaltliche Betreuung von Kreditinstituten vor, bei und nach Durchsuchungen und Beschlagnahmen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen, 1999, S. 645 ff.; Behr, Die Strafbarkeit von Bankmitarbeitern als Steuerhinterziehungsgehilfen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Steuerliche Beratung und Teilnahme

Rz. 185 [Autor/Stand] Eine täterschaftliche oder mittäterschaftliche Verwirklichung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch den steuerlichen Berater kommt nur dann infrage, wenn dieser als Urheber oder Miturheber der unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben anzusehen ist (s. Rz. 105 ff., 108 ff., 113 ff., 114 ff.). Das ist insb. bei eigenen Erklärungen des Steuerberaters der Fall[2]...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / Zusammenfassung

Überblick Beihilfen sind einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, mit denen er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen unterstützt. Sie gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bleiben jedoch bei Gewährung aus Anlass von Notsituationen des Arbeitnehmers (z. B. bei Krankheit, Hilfsbedürftigkeit, Naturkatastrophen) in begrenztem Umfang steuerfrei. Erho...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.2 Besonderheiten bei Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern

Beihilfen und Unterstützungsleistungen in Notfällen können nur steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber auf die Zahlung keinen maßgeblichen Einfluss hat. Deshalb ist die Mitbestimmung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen müssen allerdings nur von Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern erfüllt werden.[1] Die Le...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.5 Kuraufenthalt

Die Übernahme von Kosten für eine Kur durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zu einem Zufluss von Arbeitslohn.[1] Der Arbeitgeber kann jedoch gesundheitlich gefährdeten Arbeitnehmern Zuschüsse für eine Heil- und Vorsorgekur bis zu 600 EUR als steuerfreie Beihilfe leisten. Nachweise Um einen Kuraufenthalt von einem Erholungsurlaub[2] abzugrenzen, ist im Regelfall eine ärztli...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.3 Krankheitskosten bei Auslandsaufenthalt

Trägt der Arbeitgeber Krankheitskosten, die anlässlich der Erkrankung eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers bei einem dienstlichen Aufenthalt im Ausland entstehen, bleiben diese grundsätzlich in vollem Umfang steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung im Ausland höhere Kosten verursacht als die vergleichbare Behandlung im Inland und der Arbeitgeber von der Kr...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.6 Vorsorgeuntersuchungen

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Vorsorgeuntersuchungen (z. B. zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge) können – soweit nicht nur einzelne Arbeitnehmer begünstigt werden – bis zu 600 EUR steuerfrei bleiben. Der Arbeitgeber kann mit Vorsorgeuntersuchungen jedoch auch ein ganz überwiegendes...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 1 Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

Für die steuerliche Beurteilung von Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Vorteil Arbeitslohn darstellt oder als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse von vornherein vom Lohnsteuerabzug ausgenommen ist. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers ve...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.7 Bildschirmarbeitsplatzbrille

Eine nicht steuerbare Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung[1] die angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe übernimmt, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bildschirmarbeitsplatzbrill...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Allgemeines Schrifttum: Ambos, Tatherrschaft durch Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate, GA 1998, 226; Bloy, Zur Abgrenzung der Täterschaftsformen, GA 1998, 519; Bottke, Täterschaft und Gestaltungsherrschaft, 1992; Eidam Aktuelle Überlegungen zur Strafbarkeit des agent provocateur, in FS Ulfried Neumann, 2017, S. 773; Haas, Kritik der Tatherrschaftslehre, ...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 6.2 Pauschalierung mit 25 %

Erholungsbeihilfen können mit einem Steuersatz von 25 % pauschal versteuert werden[1], wenn die Erholungsbeihilfen folgende Beträge nicht übersteigen: 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für seinen Ehe- bzw. Lebenspartner[2] 52 EUR für jedes Kind. Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich. Ohne Bedeutung ist, ob die Leistungen zusätzlich zum ohnehin gesch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 120 [Autor/Stand] Von der täterschaftlichen Begehung des § 370 Abs. 1 AO (s. Rz. 105 ff.) ist die Teilnahme an einer fremden Steuerhinterziehung zu unterscheiden. Als Teilnahmeformen unterscheidet man Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB). Nach § 26 StGB ist Anstifter, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt ha...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Vorsatz des Gehilfen

Rz. 164 [Autor/Stand] Die Bestrafung des Gehilfen setzt wie die des Anstifters (s. Rz. 149 ff.) voraus, dass er vorsätzlich handelt. Nach allgemeinen Regeln genügt bedingter Vorsatz (s. aber zur "neutralen" Beihilfe Rz. 165 ff.). Der Vorsatz muss auf die Erbringung des tatfördernden Beitrags und auf die Vollendung der Haupttat gerichtet sein (s. Rz. 149). Fahrlässige Beihilf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Täterschaft/Teilnahme

Rz. 1555 [Autor/Stand] Auch für die Verbrauchsteuer- und Einfuhrabgabenhinterziehung gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze zum Kreis der möglichen Täter und Teilnehmer (s. allgemein Rz. 80 ff.)[2]. Rz. 1555.1 [Autor/Stand] Speziell bei dem arbeitsteilig organisierten, oftmals vom Ausland aus gesteuerten Schmuggel stellt sich das Problem des Tatnachweises für die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit bei mehreren Tatbeteiligten

Rz. 910 [Autor/Stand] Die Frage nach Tateinheit oder Tatmehrheit ist bei mehreren Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) nach dem Tatbeitrag des jeweiligen Beteiligten selbständig zu beurteilen.[2] Über die Konkurrenz mehrerer Beteiligtenhandlungen entscheidet also nicht die Anzahl der Delikte, zu denen Mit- oder mittelbare Täterschaft vorliegt bzw. Anstiftung oder Beihilfe ...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 2 Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR

Arbeitgeberleistungen mit dem Ziel der Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer, die den in §§ 20 und 20b SGB V beschriebenen Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung entsprechen, sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei.[1] Begünstigt sind danach z. B. Rückenschulungen ...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 3 Steuerfreie Betreuungsleistungen

Steuerbefreit sind Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das die Arbeitnehmer zu Fragen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät bzw. Betreuungspersonen vermittelt – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung.[1] Auch Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen anfallen, können vom Arbeitgeber ...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 6.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Als Erholungsbeihilfen kommen sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Urlaub bzw. eine Kur als auch die Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers in Betracht. Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wichtig Erholungsmaßnahmen als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse Kein steue...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 5 Heirats- und Geburtsbeihilfen

Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen rechnen in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lediglich Sachzuwendungen bis zur Freigrenze von 60 EUR bleiben als Aufmerksamkeit aus Anlass eines persönlichen Ereignisses steuerfrei.[1]mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Mittäterschaft bei gemeinsamen Erklärungen von Ehegatten

Rz. 115 [Autor/Stand] Die zur Mittäterschaft des steuerlichen Beraters entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn Ehegatten gemeinsam eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung einreichen. Mittäter kann nur derjenige sein, der als Miturheber der falschen Angaben anzusehen ist, der also mitbestimmt, mit welchem Inhalt sie in den Rechtsverkehr gegeben werden, oder...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG

Rz. 2000 [Autor/Stand] Ungeachtet der vorstehenden Rechtsfragen hat sich in den Bankenfällen regelmäßig gezeigt, dass eine objektive Strafbarkeit (Beihilfe zur Steuerhinterziehung) häufig jedenfalls teilweise dem Grunde nach festgestellt werden konnte bzw. von den Banken zur Vermeidung öffentlichkeitswirksamer Verfahren akzeptiert wurde, jedoch eine personelle Verantwortung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Kelterborn/Breyer, Praxisfall: Ermittlungsverfahren gegen Banken im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, AO-StB 2017, 244; Knauer/Schomburg, Cum/Ex-Geschäfte – kommen Strafrechtsdogmatik und Strafrechtspraxis an ihre Grenzen?, NStZ 2019, 305; Mühlhoff, Lieber der Spatz in der Hand ... oder: Nach der Novelle ist vor der Novelle! Zu den wesentlichen Änderungen des allgemeinen O...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Bilsdorfer, Folgen einer steuerlichen Verfehlung, NWB Fach 13, 678 (1985); Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, BB 2018, 2780; Büß, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Diss. 1991; Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 2001, 169; Ehrig, Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsprechungsentwicklung zur Steuerverkürzung durch unterlassene Benennung

Rz. 1218 [Autor/Stand] Allein in der gewinnmindernden Buchung ohne Empfängerbenennung liegt noch kein täuschendes Verhalten i.S.d. § 370 AO.[2] Eine Steuerverkür zung sollte dagegen nach Ansicht der Rspr. vorliegen, wenn der Stpfl. Schulden oder Betriebsausgaben gewinnmindernd ohne Empfängernachweis verbucht und den geminderten Gewinn der Finanzbehörde erklärte, obwohl er wu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1.2.2 Teilnahme

(1) 1Eine Teilnahme kann durch Beihilfe oder Anstiftung erfolgen. 2Voraussetzung ist, dass ein oder mehrere Täter eine Tat (Haupttat) vollendet oder versucht haben. 3Der Teilnehmer muss vorsätzlich hinsichtlich des Taterfolgs der Haupttat und seinem eigenen Teilnahmebeitrag handeln (doppelter Vorsatz). (2) 1Wegen Beihilfe wird nach § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen

Rz. 1416 [Autor/Stand] Der BGH hatte schon vor Ergehen der EuGH-Entscheidung in Sachen Italmoda – auf Grundlage der bisherigen EuGH-Rspr.[2] bzgl. der Versagung des Vorsteuerabzuges – vertreten, dass dem Stpfl. immer dann die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu versagen sei, wenn er – "im unionrechtlichen Sinne" – selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder er wusste oder hät...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Tatbeitrag des Anstifters ("bestimmen")

Rz. 140 [Autor/Stand] Wie der Täter muss auch der Anstifter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handeln. Der Tatbestand der Anstiftung setzt dabei nach § 26 StGB voraus, dass der Anstifter den "Haupttäter" zu dessen Tat (vorsätzlich) "bestimmt". Eine solche Bestimmung liegt dann vor, wenn der Anstifter beim Täter den Tatentschluss hervorruft [2] (s. aber auch Rz. 14...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / mm) Berücksichtigung im Rahmen der Strafrahmenwahl

Rz. 1068 [Autor/Stand] Ändert sich der Strafrahmen (s. Rz. 1026), z.B. durch Vorliegen eines Milderungsgrundes nach § 49 StGB oder eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall i.S.d. § 370 Abs. 3 AO , so ist innerhalb des ermäßigten bzw. erhöhten Strafrahmens wiederum die Frage der Strafzumessung zu prüfen. Innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs gemildert w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Scheingeschäfte

Rz. 1329 [Autor/Stand] Liegt nach steuerrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis vor, so verletzt der Arbeitgeber seine lohnsteuerrechtlichen Pflichten, wenn er das Arbeitsverhältnis unzutreffend als selbständige oder gewerbliche Tätigkeit behandelt ("Scheinselbständigkeit"). Auch sitten- und gesetzeswidrige Abhängigkeitsverhältnisse begründen gem. § 40 AO die Arbeitgeb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Strafbarkeit weiterer Personen

Rz. 1794 [Autor/Stand] Schließlich kommt eine Strafbarkeit bspw. der Initiatoren von Leerverkaufsgestaltungen oder von Bankmitarbeitern, die in den Vertrieb solcher Produkte einbezogen waren, wegen Anstiftung oder Beihilfe zu Steuerhinterziehungen der Kunden in Betracht. Zudem sind Konstellationen der Beihilfe durch Unterlassen durch die jeweiligen Vorgesetzten denkbar.[2] A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Offshore-Gesellschaften

Rz. 1987 [Autor/Stand] Zur Anonymisierung und Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten eines Vermögensstammes wurden in der Vergangenheit vermehrt Offshore-Gesellschaften, sog. Briefkastengesellschaften, eingesetzt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich regelmäßig um ausländische Gesellschaftsstrukturen (Ltd, S.A. o.Ä.), welche typischerweise in sog. Steueroasen (b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Fehlerhafte Aufzeichnungen und Buchführung

Rz. 1200 [Autor/Stand] Vorschriften über Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Bilanzierungspflichten finden sich in außersteuerlichen wie in steuerlichen Gesetzen. In der AO ist die Führung von Büchern und Aufzeichnungen in den §§ 140–148 AO geregelt. Mit BMF-Schreiben vom 28.11.2019[2] hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbew...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Subsidiarität

Rz. 883 [Autor/Stand] Ein Gesetz, das nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Strafgesetz eingreift, tritt zurück. So wird etwa wegen versuchter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO, §§ 22, 23 StGB (s. Rz. 690 ff.) nicht bestraft, wenn dieser Versuch zur Vollendung geführt hat und der Täter wegen des vollendeten Delikts verantwortlich ist. Gleiches gilt für das Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Postabholer

Rz. 1993 [Autor/Stand] In der Ermittlungspraxis wurde auch die Fallgruppe der "Postabholer" als grundsätzlich beihilferelevant bewertet. In diesem Zusammenhang ist auf die sog. Credit-Suisse-Entscheidung des LG Düsseldorf hinzuweisen.[2] Das LG Düsseldorf hat 2011 zwar festgestellt, dass die betroffene Bank ihren Kunden angeboten hat, keine Erträgnisaufstellungen nach Deutsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Arbeitnehmer

Rz. 1320 [Autor/Stand] Der Arbeitnehmer ist nicht selbst zur Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet. Falsche Angaben, die der Arbeitgeber gutgläubig übernimmt (im Sinne einer mittelbaren Täterschaft), sind dem Arbeitnehmer lediglich möglich, soweit er Einfluss auf die Bildung der ELStAM hat (s. Rz. 1320.3)[2]. Der Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Berufstypisierte Verhaltensweise?

Rz. 1986 [Autor/Stand] Die Frage, inwieweit einzelnen Bankmitarbeitern (bekannt oder unbekannt) eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung von in Deutschland steuerpflichtigen Kunden vorgeworfen werden kann, nahm in den Bankenverfahren die zentrale Rolle ein. Relevant war dabei insbesondere die Prüfung der Beihilfetauglichkeit einer berufstypischen oder alltäglichen Handlung (s. ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)

Tz. 77 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Bei neuen Elektronutzfahrzeugen sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern kann neben der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG eine Sonderabschreibung i. H. v. 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7c EStG). Die Regelung gilt grundsätzlich (s. jedoch den nachfolgenden Hinweis!) für nach dem 31.12.2019 und vor de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Gemeinsame Tatausführung

Rz. 113.6 [Autor/Stand] Erforderlich ist ein objektiver Tatbeitrag eines jeden Mittäters, obwohl die Rspr. hier zum Teil den Tatentschluss mit dem Tatbeitrag gleichsetzt und es ausreichen lässt, dass der Mittäter den die Tat ausführenden Genossen in seinem Tatentschluss bestärkt[2]. Nach h.M. setzt die Beteiligung an der Tatausführung keine Mitwirkung im eigentlichen Ausführ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1.1 Steuerhinterziehung und Begünstigung

(1) Bei dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das voraussetzt, dass der Täter im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 EStG vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile (Kindergeld als Steuervergütung) erlangt. (2) [1]Bei dem Tatbestand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Örtliche Geltung

Rz. 79 [Autor/Stand] Der örtliche Anwendungsbereich des § 370 AO bestimmt sich grds. nach den allgemeinen Gesetzen über das Strafrecht (§ 369 Abs. 2 AO). Deshalb finden insb. die §§ 3, 4 und 9 StGB Anwendung. Die Frage nach der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist im Rahmen der weiter zunehmenden internationalen Mobilität der Stpfl. auch für den Straftatbestand der Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Wahlfeststellung und Postpendenz

Rz. 920 [Autor/Stand] Ergibt sich nach Ausschöpfung aller Beweis- und Erkenntnismittel (§ 244 Abs. 2 StPO), dass zwar nicht der Nachweis einer bestimmten Tat erbracht werden kann, jedoch sicher feststeht, dass von zwei (oder mehreren) in Betracht kommenden Straftaten der Angeklagte notwendig eine begangen haben muss, kommt eine Wahlfeststellung [2] in Betracht. Verfassungsrec...mehr