Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.4.3 Gesonderte Feststellung

Rz. 25 Soweit abweichend von § 157 Abs. 2 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden[1], hat diese Verfahrensteilung auch hinsichtlich der Beschwer Bedeutung. Hier ergibt sich die Sonderregelung des § 351 Abs. 2 AO, wonach Einwendungen nur gegen den jeweiligen Verwaltungsakt erhoben werden können. Für die Anfechtung des Folgebescheids kann sich aus dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Anwendungsbereich der Regelung

Rz. 1b Die Regelung des § 350 AO gilt ausdrücklich nur für das Einspruchsverfahren. Das Rechtsschutzbedürfnis in Form der Antragsbefugnis muss neben den sonstigen Entscheidungsvoraussetzungen aber auch im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gegeben sein.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 351 AO findet unmittelbar Anwendung im Einspruchsverfahren. Durch die Verweisung in § 42 FGO auf die Regelung gilt diese inhaltlich auch für das finanzgerichtliche Klageverfahren.[1] Die Vorschrift ist aber auch für die Antragsbefugnis im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO zu beachten.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Geltendmachung der Beschwer

Rz. 6 Die Einspruchsbefugnis nach § 350 AO erfordert, dass der Einspruchsführer die Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. dessen Unterlassung geltend macht. Dies ist die ausdrückliche oder konkludente Darlegung der die Beschwer begründenden Umstände. Diese Darlegung der Beschwer nach § 350 AO ist nicht zu verwechseln mit der Begründung des Einspruchs nach § 357...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.5 Änderungsanträge

Rz. 47 Teilweise werden auch Anträge auf Änderung, Aufhebung oder Berichtigung eines Verwaltungsakts nach den Vorschriften der §§ 129 bis 132 und 172 bis 177 AO i. w. S. zu den informellen Rechtsbehelfen gerechnet.[1] Der Stpfl. ist insoweit in der Wahl seiner Mittel frei. Er kann, ohne ein Einspruchsverfahren anhängig zu machen, die Korrektur eines Verwaltungsakts beantrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.3 Beschwer durch Nebenbestimmungen

Rz. 20 Wird der Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 AO mit einer Auflage erteilt, so begründet die Auflagenerteilung keine Beschwer für die Anfechtung des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts. Die Auflage ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Die Rechtswirkungen des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts sind unabhängig davon, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht.[2] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.3 Beschwer bei Unterlassung

Rz. 27 Das Einspruchsverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden ist.[1] Nur soweit jemand geltend macht, dass über einen von ihm gestellten Antrag auf Erlass eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds durch die Finanzbehörde nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist, ist der Untät...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1.2 Einspruch gegen den Folgebescheid

Rz. 22 Umgekehrt kann der Einspruch gegen einen Folgebescheid nicht mit Einwendungen begründet werden, die dem sachlichen Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids zuzuordnen sind. Im Verfahren wegen der auf der Grundlage des Feststellungsbescheids geänderten ESt-Festsetzung, also dem Folgebescheid, sind demgemäß sämtliche Einwendungen gegen die materiell Unrichtigkeit des Gru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5.3 Vollstreckung einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde nach den Vorschriften der AO

Rz. 40 § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Vollstreckungshandlung einerseits durch eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde erfolgt und andererseits diese Vollstreckung nach den Bestimmungen der AO erfolgt. Nicht erforderlich ist, dass auf den zu vollstreckenden Verwaltungsakt die Bestimmungen der AO Anwendung finden. Die Vollstreckung nach der AO muss durch formelles G...mehr

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Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen einer Gaststätte bei unzureichender Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Bareinnahmen anhand einer Quantilsschätzung kann zulässig sein

Leitsatz Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer unzureichenden Dokumentation von aufzeichnungspflichtigen Bareinnahmen eines Gastwirts die von betriebsinternen Daten ausgehende Quantilsschätzung grundsätzlich eine sachgerechte Schätzungsmethode zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen darstellt und dass der Streuung der Rohgewinnabschlagsätze mit dem Ansatz eines...mehr

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Hinzuschätzungen mittels Quantilsschätzung

Leitsatz Hinzuschätzungen mittels Quantilsschätzung sind grundsätzlich zulässig und nicht ernstlich zweifelhaft, weil nach dieser Schätzungsmethode der normale Geschäftsverlauf als repräsentativ angesehen wird. Sachverhalt Im Streitfall ging es um die Prüfung einer Gastwirtschaft, im Rahmen derer der Prüfer zu der Auffassung gelangte, dass die Kassenführung des Steuerpflichti...mehr

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Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

Leitsatz Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit bei Aufhebung der Steuerfestsetzung zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, diese aber - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist. Sachverhalt Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung Körpersc...mehr

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Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung

Leitsatz Auch wenn sich eine Arrestanordnung mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Bescheide schon vor Klageerhebung erledigt, kann das für eine zulässige Fortsetzungsklage erforderliche Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu bejahen sein. Sachverhalt Eine GmbH (Klägerin) begehrte im Einspruchsverfahren die...mehr

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Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2b EStG 1999 verfassungsgemäß

Leitsatz Die Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß § 2b EStG 1999 ist in den Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen den Anlegern auf Grund einer im Werbe- bzw. Verkaufsprospekt ausgewiesenen fiktiven gesellschafterbezogenen Steuerberechnung in Aussicht gestellt worden ist, dass sie bereits im ersten Jah...mehr

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Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Leitsatz Für eine ordnungsgemäße Buchführung kommt der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Buchungen zentrale Bedeutung zu. Sachverhalt Antragstellerin war eine GmbH, die ein Restaurant betreibt. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung traf der Prüfer neben einigen ertragsteuerlichen Feststellungen, die hier nicht weiter dargestellt werden, auch die Feststellung, dass die Buc...mehr

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Unveränderbarkeit von Kassendaten

Leitsatz Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vorlage von Kasseneinzeldaten berufen, wenn die von ihm verwendeten elektronischen Registrierkassen nach Herstellerangaben durch einfache Softwareupdates in der Lage gewesen wären, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Sachverhalt Der Antragsteller betrieb im Streitzeitraum zwei Restaurants. In diesen ...mehr

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Aufzeichnungspflichten bei Barumsätzen

Leitsatz Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung müssen Barumsätze richtig erfasst werden, damit eine Schätzung ausgeschlossen ist. Sachverhalt Der Antragsteller betrieb ein Restaurant. Seinen Gewinn ermittelte er mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt folgte zunächst den abgegebenen Steuererklärungen. Für die Jahre 2009 bis 2012 führte es anschließend e...mehr

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Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm

Leitsatz 1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein. 2. In diesem Fall kommt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtig...mehr

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Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

Leitsatz Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, wird nicht dadurch unrichtig i.S.v. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es anschließend weiter heißt: "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulä...mehr

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Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz Die zur Grundlage eines Feststellungsbescheids gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein am Schluss der Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts ist ein rückwirkendes Ereignis für das Folgejahr, bei dem sich der Wertansatz steuerlich auswirkt. Sachverhalt Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 erließ das Finanzamt im Jahr 2000...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 6/2016, Anordnung einer... / 3 Anmerkung

Nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit[1] (Nr. 46.11) ist bei einer Fahrtenbuchauflage grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR je Monat anzusetzen. I. Ermäßigung bei längeren Zeiträumen? Kontrovers behandelt wird dagegen die Frage, wie es sich bei längeren Zeiträumen verhält. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, es müsste ein "Mengenrabatt" gewährt...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Einstweilige Anordnung

Rz. 1 Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Das Finanzgericht kann auf Antrag, auch bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 114 FGO). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.4.3 Verfahren

Rz. 15 Die Erstattung der Kosten erfolgt lediglich auf Antrag, der allerdings nur innerhalb der Kostenfestsetzungsfrist gestellt werden kann. Zum Erstattungsverfahren s. im Übrigen Vor §§ 78–133 AO Rz. 36. In entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 AO sind die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden, allerdings die Vorschriften des 4. Teils (Durchführung der Besteuerung), 3....mehr

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Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen – Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Leitsatz 1. Ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, das an ein Presseunternehmen wegen Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu ­Anzeigenauftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik gerichtet ist, kann auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Anzeigenteils für das Presseerzeugnis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sein. Dies gilt jede...mehr

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Zulässigkeit einer Klage gegen einen Nullbescheid

Leitsatz Eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, mit dem eine Einkommensteuer von Null festgesetzt wird, ist zulässig, wenn die Feststellung eines Verlustes erreicht werden soll. Sachverhalt Der Kläger erstrebte die volle Berücksichtigung eines Liquidationsverlustes nach § 17 EStG im Rahmen seiner Einkommensteuer. Das Finanzamt hatte diesen im Rahmen eines Einspruchsv...mehr

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Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens

Leitsatz 1. Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren – auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung – nicht entgegen. 2. Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens gestützt werden. Dem Steuerpflichtigen steh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

Rz. 2 Mit der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 bzw. § 361 AO wird vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung bereits erlassener und vollziehbarer Verwaltungsakte erreicht, gegen die der Betroffene Einspruch eingelegt oder Klage erhoben hat. Die einstweilige Anordnung dient dagegen der vorläufigen Sicherung oder Regelung eines Anspruchs, den der Steuerbürger erst in e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1.1 Notwendiger Inhalt

Rz. 19 Anders als bei der Aussetzung der Vollziehung ist die einstweilige Anordnung nur auf Antrag zu gewähren. Für die Zulässigkeit des Antrags gelten dieselben Sachentscheidungsvoraussetzungen wie im Hauptsacheverfahren. Ist die Klage in der Hauptsache unzulässig, z. B. weil der Rechtsweg vor den Finanzgerichten nicht eröffnet ist[1], ist auch der Antrag auf einstweilige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Grundlagenbescheide (Feststellungsbescheide)

Rz. 10 Vorläufiger Rechtsschutz bei Grundlagenbescheiden wird durch Aussetzung der Vollziehung – des Grundlagenbescheids – gewährt[1], die bindend für den Folgebescheid ist (vgl. § 69 FGO Rz. 65). Das gilt auch, soweit in einem Feststellungsbescheid ein Verlust festgestellt wird. Infolgedessen ist die einstweilige Anordnung nicht statthaft.[2] Auch gegen negative Feststellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3.1 Erledigung nach Abs. 1

Rz. 4 Regelfall der Erledigung in der Hauptsache ist die Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines Bescheids. Entsprechend erledigt sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise. Abrechnungsbescheid Im Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid erledigt sich die Hauptsache, wenn der diesem zugrunde liegende Steuerbescheid aufgehoben wird.[1] Arrestanordnung Das Arrestverfahren ist in...mehr

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Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer

Leitsatz Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i.S.v. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Normenkette § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 172 Abs. 1 AO, § 1, § 8 BlnZwStG, Art. 105 Abs. 2a GG, § 69 Abs. 3 FGO Sachverhalt Der Ast. im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einer AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und seine Ehefrau waren langjähri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die einstweilige Anordnung gewährt vorläufigen Rechtsschutz in Abgabenangelegenheiten[1], also im Besteuerungsverfahren und in Verfahren nach dem StBerG. Sie tritt damit neben die Aussetzung der Vollziehung[2], hängt aber von anderen, strengeren Voraussetzungen ab.[3] Beiden Verfahren ist jedoch gemeinsam, dass mit ihnen in einem summarischen Eilverfahren eine vorläufi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 150 Anwendung der Bestimmungen der AO

Rz. 1 § 150 regelt die Vollstreckung aus Entscheidungen der FG (vollstreckbare Titel), die zugunsten der abgabenberechtigten Körperschaften ergehen.[1] Über den Wortlaut hinaus ist in den Kreis der abgabenberechtigten Körperschaften auch die EU mit den ihr zustehenden Abgaben eingeschlossen; denn sie verfügt nicht über einen eigenen Verwaltungsunterbau, sodass die Behörden d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Sachliche Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung

Rz. 3 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf eines Rechtsgrunds. Es muss ein Anordnungsanspruch bestehen, der durch die einstweilige Anordnung gesichert oder vorläufig geregelt werden soll. So kann ein Steuerbürger, dem Vollstreckungsmaßnahmen drohen, nicht mit der einstweiligen Anordnung diese Maßnahmen verhindern. Das kann er nur im Weg der Aussetzung der Vollzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Erstattung von Vorsteuern

Rz. 14 Begehrt der Antragsteller die Erstattung von Vorsteuern, ist gegen die Ablehnung als vorläufiger Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung gegeben. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, weil dies die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache bedeuten würde.[1] Auch hier würde nur im Ausnahmefall ein Anordnungsgrund denkbar sein.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.9 Gemeinnützigkeit einer Körperschaft

Rz. 18 Über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit wird im Rahmen der Veranlagung für die betreffende Steuer entschieden.[1] Wird in einem Steuerbescheid die Gemeinnützigkeit verneint, kann eine Aussetzung der Vollziehung nicht zu einer vorläufigen Anerkennung führen. Es ist deshalb vorläufiger Rechtsschutz nur im Weg der einstweiligen Anordnung zu erlangen. Eine einstweilige An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4.1 Verfahren

Rz. 26 Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist nicht obligatorisch vorgesehen und eher die Ausnahme. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts.[1] Findet eine mündliche Verhandlung statt, wirkt an dem Beschluss der vollbesetzte Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter mit, anderenfalls entscheiden die Berufsrichter allein....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Anordnungsanspruch

Rz. 4 § 114 FGO gewährt einstweiligen Rechtsschutz in Fällen, in denen der Anspruch im Weg der Verpflichtungs-, Feststellungs- und schlichten Leistungsklage durchzusetzen ist. Bei Anfechtung eines Verwaltungsakts durch Einspruch bzw. Klage steht dagegen die Aussetzung der Vollziehung[1] zu Gebote. Wird der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der auf einer Ermessensentscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Folgebescheide

Rz. 11 Folgebescheide sind vollziehbare Verwaltungsakte. Infolgedessen ist zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur die Aussetzung der Vollziehung statthaft, die aber im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid anzuordnen ist.[1] Erhebt der Stpfl. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids, kann der Folgebescheid nicht ausgesetzt werden. Nur in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1 Nicht immer führt das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zu einer streitigen Entscheidung der Hauptsache durch Urteil oder Beschluss; denn in seinem Verlauf können außerprozessuale Ereignisse eintreten, die das Klagebegehren ganz oder teilweise gegenstandslos werden lassen, etwa wenn die beklagte Finanzbehörde einen geänderten Bescheid erlässt, der dem Antrag des Kläg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Kostenentscheidung durch Beschluss

Rz. 4 Im Beschlussweg wird über die Kosten entschieden, wenn auch die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Beschluss getroffen wird[1]; das BVerfG ein Urteil als verfassungswidrig aufgehoben hat[2]; die Klage zurückgenommen worden ist[3], jedoch nur auf Antrag[4]; die Klage trotz Aufforderung durch das Gericht nicht weiter betrieben bzw. von den Erben des Klägers nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Rz. 13 Die Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.[1] Weigert sich das FA, einen Freibetrag einzutragen, und lehnt es einen entsprechenden Antrag ab, so ist in der Ablehnung ein negativer Feststellungsbescheid zu sehen, gegen den nach der neueren Rspr. des BFH v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.10 Abrechnungsbescheid

Rz. 18a Wird vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nach § 218 Abs. 2 AO erteilten Abrechnungsbescheid begehrt, so kommt es für die Frage seiner Vollziehbarkeit entscheidend auf dessen Inhalt an. Er ist nicht vollziehbar, soweit durch ihn die Verwirklichung der in § 218 Abs. 1 AO genannten Verwaltungsakte, also Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide, Haftungsbescheide und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1.4 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 22 Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt, wenn gegen den Verwaltungsakt vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung möglich ist.[1] Rechtsschutz ist also durch eine einstweilige Anordnung nur zu gewähren, wenn ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf dessen Unterlassung oder auf schlichtes Verwaltungshandeln ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.1 Sicherungsanordnung

Rz. 5 Die Sicherungsanordnung ist auf einen vorläufigen Erhalt des bisherigen Zustands gerichtet. Das Recht, das zu schützen ist, muss Gegenstand der – ggf. künftig zu erhebenden – Klage im Hauptsacheverfahren sein. Ein Anordnungsgrund kann z. B. sein: eine rufgefährdende, durch den Besteuerungszweck nicht mehr gedeckte Mitteilung eines FA an Dritte[1]; die Ankündigung von Voll...mehr

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Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge; materieller Schaden

Leitsatz 1. Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst. 2. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehen...mehr

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Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses

Leitsatz 1. Das FA ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt, wenn ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten wird. 2. Aufgrund der im Einspruchsverfahren geltenden umfassenden Überprüfungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist das FA nicht an die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften §§ 130f...mehr

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Beweiskraft einer Zustellungsurkunde

Leitsatz Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde kann nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Betroffenen widerlegt werden. Sachverhalt Weil der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über das Ende des Studiums seiner Tochter nicht eingereicht hatte, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März 2015 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Antragstell...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 43. BMF, Schr. v. 4.5.2015 – IV B 3 - S 2293/09/10005-04 - IV A 3 - S 1900/07/10107 - 45 – DOK 2015/0295660, BStBl. I 2015, 452(Anrechnung ausländischer Steuern [§ 34c EStG] – Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache – C-168/11 – Vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG)

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, BStBl I 2015 S. 58) hat § 34c Absatz 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 – C-168/11 – Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden d...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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