Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Finanzamt darf keine Umsatzsteuer von "Bauunternehmern" nachfordern

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Unternehmen, die Bauleistungen an Bauträger unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erbracht haben, dürfen vom Finanzamt nicht rückwirkend zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen werden.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte im Jahr 2009 als "Bauunternehmer" Bauleistungen an verschiedene Bauträger ausgeführt. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen die Beteiligten davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden, weshalb die Steuer vom leistenden "Bauunternehmer" nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10) forderten die Bauträger die ihrerseits gegenüber dem Finanzamt angemeldete Umsatzsteuer zurück. Daraufhin setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden "Bauunternehmer" fest und berief sich dabei auf den im Jahr 2014 "neu geschaffenen"§ 27 Abs. 19 UStG.

 

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des "Bauunternehmers" stattgegeben; die Steuernachforderung des Finanzamtes hat damit vorerst keinen Erfolg. Nach einer summarischen Prüfung ist das Finanzgericht der Ansicht, dass dem Antragsteller Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO gewährt werden müsse. Danach darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Weil Satz 2 des neuen § 27 Abs. 19 UStG diesen Vertrauensschutz ausdrücklich ausschließt, spricht nach Ansicht des Finanzgerichts viel dafür, dass insoweit eine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Zumindest erscheint eine solche nicht ausgeschlossen, da der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift in die zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung bereits entstandene Umsatzsteuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen hat. Nach Ansicht des Gerichts droht dem Antragsteller auch ein erheblicher Vermögensschaden, weil er die Umsatzsteuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem jeweiligen Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann.

 

Hinweis

Soweit ersichtlich, hat sich nun erstmals - wenn auch nur im "vorläufigen Rechtsschutzverfahren" - ein Finanzgericht zu der brisanten Frage des Vertrauensschutzes bzw. des Ausschlusses des Vertrauensschutzes geäußert. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG bestanden bereits bei Verabschiedung des Gesetzes. Da bislang nur die Pressemitteilung zu dem Beschluss vorliegt, ist noch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum im vorliegenden Fall - wovon das Finanzgericht ausgeht - bereits zivilrechtliche Verjährung eingetreten sein soll und der "Bauunternehmer" die Umsatzsteuer deshalb nicht mehr von seinen damaligen Vertragspartnern einfordern kann. Denn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung nämlich grundsätzlich erst zum Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Ob die anspruchsrelevante Tatsache das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10) ist oder der Zeitpunkt, zu dem der Leistungserbringer davon Kenntnis erlangt, dass der Leistungsempfänger von seinem Finanzamt Rückerstattung der entrichteten "§ 13b-Umsatzsteuer" fordert, ist m. E. noch nicht geklärt.

In der Praxis muss natürlich beachtet werden, dass die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber den nachträglich in Anspruch genommenen "Bauunternehmern" insoweit eine Brücke bauen möchte, als die Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen dadurch getilgt werden kann, dass der bauleistende Unternehmer dem Finanzamt dem ihn gegen den Leistungsempfänger (Bauträger) zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt. Dies setzt freilich gerade voraus, dass ein solcher Anspruch tatsächlich besteht. In der Praxis zweifeln bereits einige Finanzämter an der Werthaltigkeit eines solchen Anspruchs.

Generell verstößt es schon sehr stark gegen jegliches Rechtsempfinden, wenn bauleistende Unternehmer im Vertrauen auf damals bestehende Verwaltungsanweisungen gezielt danach gehandelt haben und nun Jahre später in Anspruch genommen werden sollen. Da vorliegend um die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gestritten wird, lässt sich noch nicht sicher prognostizieren, ob das FG Berlin-Brandenburg Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO auch dann gewährt hätte, wenn Umsatzsteuer für Zeiträume nach Bekanntwerden des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10) nachgefordert worden wäre. Diesbezüglich wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass § 176 Abs. 2 AO zwar für einzelne Voranmeldungszeiträume in 2013 gilt, nicht aber für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2013, die zur erstmaligen Steuerfestsetzung für den gesamten Besteuerungszeitraum führt und somit erst nach Bekanntwerden des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10) erfolgt (ist...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Änderung der USt-Steuerfestsetzung in Bauträgerfällen trotz Verwehrung der Abtretung zulässig
Baustelle Hamburg Hafencity Kräne
Bild: Pixabay/Olle August

Die Rückabwicklung der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen beschäftigt weiterhin die Gerichte: Muss der leistende Bauunternehmer nachträglich die Umsatzsteuer als Steuerschuldner selbst übernehmen? Besteht die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abzutreten? Eigentlich muss das Finanzamt diese Abtretung annehmen. Wird die Abtretung aber erst nach Jahren erteilt, gilt dieser Grundsatz nicht.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


Bauleistungen an Bauträger: in den sog. Altfällen entfällt die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig von dessen Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauleistenden
Bauleistungen an Bauträger: in den sog. Altfällen entfällt die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig von dessen Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauleistenden

  Leitsatz Hat ein Bauträger lediglich das Eigentum an errichteten Wohnungen und Garagen veräußert, ist er hinsichtlich der empfangenen Bauleistungen nicht Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 5 Satz 2 UStG, da er selbst keine ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren