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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 150 Anwendung der Bestimmungen der AO

Dr. Enno Starke
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Rz. 1

§ 150 regelt die Vollstreckung aus Entscheidungen der FG (vollstreckbare Titel), die zugunsten der abgabenberechtigten Körperschaften ergehen.[1] Über den Wortlaut hinaus ist in den Kreis der abgabenberechtigten Körperschaften auch die EU mit den ihr zustehenden Abgaben eingeschlossen; denn sie verfügt nicht über einen eigenen Verwaltungsunterbau, sodass die Behörden der Mitgliedsländer im Bedarfsfall für sie tätig werden müssen.

Die Vollstreckung aus diesen Titeln richtet sich nach den Bestimmungen der AO.[2] Damit ist die entsprechende Anwendung der ZPO im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen können daher nicht im Weg der Vollstreckungsgegenklage[3] geltend gemacht werden.[4] Vielmehr kann Rechtsschutz nur nach den Vorschriften der AO gewährt werden.

Für die Vollstreckung aus den auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten der Finanzbehörden, vor allem aus Steuerbescheiden, gelten, auch wenn sie durch finanzgerichtliches Urteil bestätigt worden sind, die §§ 249ff. AO unmittelbar. Hat das Gericht auf die Anfechtungsklage hin die festgesetzte Steuer herabgesetzt[5], so sind Grundlage der Vollstreckung weiterhin der Steuerverwaltungsakt der Finanzbehörde und das hierauf beruhende Leistungsgebot.[6]

Nach § 150 FGO werden mithin vollstreckt:

  • klageabweisende Urteile,
  • Urteile oder Beschlüsse, mit denen ein Antrag nach § 114 FGO abgelehnt wird,
  • Beschlüsse, die einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gem. § 69 FGO abweisen.

Einer besonderen Vollstreckbarkeitserklärung[7] bedarf es nicht.

 

Rz. 2

Vollstreckungsbehörden sind die FÄ und Hauptzollämter.[8] Innerhalb dieser Behörden sind die Vollstreckungsstellen für diese Aufgaben zuständig. Die Erweiterung um die Hauptzollämter durch Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes...

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