Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 4 Anrechnung bei Bestehen eines DBA

Rz. 167 Obgleich die Steueranrechnung nach § 26 KStG i. V. m. § 34c EStG grundsätzlich als unilaterale Maßnahme zur Vermeidung bzw. Verminderung von Doppelbesteuerungen geschaffen wurde, ist sie auch im Zusammenhang mit der in zahlreichen DBA enthaltenen Anrechnungsmethode zu sehen. Grundsätzlich ist § 26 KStG nicht "neben" einem DBA anzuwenden. Als spezielleres Recht und a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.1 Allgemeines

Rz. 42 Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist der Buchwert- bzw. Anschaffungskostenansatz zulässig, wenn ein vor der Verschmelzung – wenn auch nur eingeschränkt (d. h. unter Anrechnung ausl. Steuern) – bestehendes deutsches Veräußerungsgewinn-Besteuerungsrecht bzgl. der untergehenden Anteile nach der Verschmelzung bzgl. der (an deren Stelle tretenden) Anteile an der übernehm...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Der dem im früheren § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Begriff der Geschäftsleitung ist steuerlich von Bedeutung, da im Steuerrecht vielfach an den Ort der Geschäftsleitung angeknüpft wird.[1] Vor allem ist der Ort der Geschäftsleitung neben dem Ort des Sitzes[2] für die Frage der unbeschränkten KSt-Pflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vo...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2024 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.3.2 Ausschluss oder Beschränkung eines bestehenden Besteuerungsrechts

Rz. 125 Die Besteuerung der stillen Reserven kann nur dann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn an diesen vor der Verschmelzung ein – wenn auch nur eingeschränktes (d. h. unter Anrechnung ausl. Steuern) – deutsches Besteuerungsrecht bestanden hat.[1] Das ist der Fall, wenn ein entsprechender Veräußerungsgewinn bei der übertragenden Körperschaft nach rein inl. Vorschrif...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4 Anrechnung fiktiver KSt bei Betriebsstätte im EU-Ausland (Abs. 3)

Rz. 203 §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 3 UmwStG enthalten in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 FRL eine Sonderregelung für die grenzüberschreitende Hinausverschmelzung einer inl. Körperschaft mit einer EU-ausl. Anrechnungsbetriebsstätte (z. B. wegen einer im DBA vereinbarten Aktivitätsklausel oder § 20 Abs. 2 AStG). In diesem Fall sind diesbzgl. zwingend die gemeinen Werte anzusetzen, weil...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.3.4 Grenzüberschreitende Hinausverschmelzung

Rz. 134 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG ist i. d. R. nur bei der Hinausverschmelzung relevant. Da dort an die Stelle der unbeschränkten KSt-Pflicht der inl. übertragenden Körperschaft die (nur noch) beschränkte KSt-Pflicht der ausl. übernehmenden Körperschaft (lediglich mit dem übergegangenen inl. Vermögen i. S. d. § 49 EStG) tritt, kann allein durch den verschmelzungsbedingte...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 7.3 Weitere Einzelfälle

Aktien / Anteile Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn ein Gesellschafter Aktien an die Gesellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurswert verkauft oder die Gesellschaft Aktien an einen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis als dem Kurswert verkauft.[1] Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers Gibt eine GmbH aus Anlass des 65. Geburtstags ihres Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.3 Verhältnis zu § 1 Abs. 5 AStG

Rz. 196 § 50d Abs. 10 EStG regelt die Zuordnung von Einkünften für Sondervergütungen im Verhältnis zwischen Personengesellschaft oder KGaA und dem Gesellschafter. § 1 Abs. 5 AStG regelt ebenfalls die Zuordnung von Einkünften, allerdings allgemein, nicht bezogen auf Sondervergütungen. Sie können sich in ihren Regelungsbereichen überschneiden. Keine Überschneidung tritt ein, s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.5 Verhältnis des Abs. 9 zu DBA, Abs. 8 und zu § 20 Abs. 2 AStG, S. 3

Rz. 181 § 50d Abs. 9 S. 3 EStG regelt das Verhältnis der Tatbestände der Nr. 1–3 zu DBA, § 20 Abs. 2 AStG und zu § 50d Abs. 8 EStG (zu § 50d Abs. 8 EStG vgl. Rz. 183). § 20 Abs. 2 AStG bestimmt, dass statt der Freistellung nach dem Betriebsstättenprinzip die Anrechnungsmethode gilt, wenn die Hinzurechnungsbesteuerung nach § § 7ff. AStG anzuwenden wäre, wenn statt der Betrieb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.1 Subject-to-tax- und Switch-over-Klauseln

Rz. 117 § 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten materielle Bestimmungen für unbeschränkt Stpfl. bei Bestehen eines DBA, indem sie bestimmte Regelungen des jeweiligen DBA verdrängen. Es handelt sich daher um einen Treaty Override (Rz. 4ff.). Der Sache nach enthalten die beiden Vorschriften "Switch-over-" oder "Subject-to-tax-Klauseln". Beide Arten von Klauseln unterscheiden sich zw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4 Tatbestand und Rechtsfolge des Abs. 9 S. 1 Nr. 3

Rz. 176 Durch G. v. 25.6.2021[1] ist in § 50d Abs. 9 S. 1 EStG ein neuer Tatbestand als Nr. 3 eingefügt worden. Zweck der Regelung ist, Steuergestaltungen zu bekämpfen, durch die steuerfreie Einkünfte durch unterschiedliche Zuordnung von Einkünften zu Betriebsstätten generiert werden. Durch die Vorschrift wurde die Empfehlung 1.1 des Hybrid branch-Berichts 2017 der OECD umge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.5.1 Zwei-Staaten-Fälle

Rz. 291 Die Rechtsfolgen, d. h. die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf das Zurechnungssubjekt, wirken sich bei einer materiellen und formellen Auslegung der Vorschrift jeweils unterschiedlich aus. Weiter ist zu unterscheiden zwischen Erstattung der Abzugsteuer auf Lizenzen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Erstattung der KapESt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass d...mehr

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Deutsche Familienstiftung v... / a) Besteuerung auf Ebene der Stiftungen

Die deutsche Stiftung ist als rechtsfähige juristische Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Anders als eine Kapitalgesellschaft, bei der aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln sind, kann die Stiftung grundsätzlich Einnahmen aus allen Einkunfts...mehr

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Deutsche Familienstiftung v... / b) Einkommensteuer

Vermögensübertragungen an eine liechtensteinische Stiftung können überdies Einkommensteuer auslösen. Eine Zuwendung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften kann ertragsteuerlich zur Aufdeckung der stillen Reserven und hierdurch zu einer Einkommensteuerbelastung beim Stifter führen. Im Hinblick auf Kapitalgesellschaftsanteile kann durch die Vermögensübertragung di...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.2 Angaben zum Erblasser (Zeilen 2 bis 4)

In den Zeilen 2 bis 4 ist der letzte Wohnsitz des Erblassers einzutragen. Hiermit überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers. In Zeile 4 ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit anzugeben. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Erwerbers (zur Option der beschränkten Steuerpflicht zur unbeschrä...mehr

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Deutsche Familienstiftung v... / a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sämtliche der Erstausstattung nachfolgende Vermögensübertragungen sind dagegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar und unterfallen somit Steuerklasse III mit – abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs – einer Steuerbelastung i.H.v. 30 % oder 50 % (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 15 Rz. 20). In der Praxis ist eine Schenkung an...mehr

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Deutsche Familienstiftung v... / I. Einleitung

Aus der zivilrechtlichen Sicht ist eine Familienstiftung eine Stiftung, die ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer bestimmten oder mehrerer bestimmter Familien gewidmet ist (Hushan, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 19 Rz. 138). Ertragsteuerlich (§ 15 Abs. 2 AStG) und erbschaftsteuerlich (R E 1.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019) liegt eine Familienstiftung v...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.1 Allgemeines

Neben der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht gibt es noch die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Diese ist im Außensteuergesetz [1] geregelt und tritt bei einem Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuertes Gebiet ein.[2] Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der 5-Jahreszeitraum der erweiterten unbeschränkten Steue...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.2 Voraussetzungen

Damit eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG eintritt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der Erblasser oder der Schenker war in den letzten Jahren vor seinem Wegzug aus Deutschland insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und dies als Deutscher.[1] Der Erblasser oder der Schenker war oder ist in einem Niedrig...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.3 Folge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Infolge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird von der deutschen Steuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen erfasst, sondern darüber hinaus auch das erweiterte Inlandsvermögen. Hierzu zählt das folgende Vermögen:[1] Kapitalforderungen und Schulden; Barguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten; Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften auch dann, wenn die...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst. Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:[1] im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen; im Inland befindlich...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 1 Persönliche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Die persönliche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht wird in § 2 ErbStG geregelt. Als weitere Vorschrift für die persönliche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist hier noch § 4 AStG zu nennen. Bei der persönlichen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist zu unterscheiden zwischen der unbeschränkten, der erweiterten unbeschränkten, der beschränkten sowie der erweiterten ...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.3 Was gehört zum Inlandsvermögen?

Was als Inlandsvermögen anzusehen ist, enthält § 121 BewG. Die Aufzählung des Inlandsvermögens ist abschließend. In § 121 BewG nicht genanntes Vermögen ist damit in Deutschland nicht beschränkt erbschaftsteuerpflichtig.[1] Dabei gehören zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzure...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Gesetzesleitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 Rz. 1 [Autor/Stand][keine Regelung] 2. Erster RefE v. 23.12.1970 Rz. 2 [Autor/Stand][keine Regelung] 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971 Rz. 3 [Autor/Stand]"Für die Anwendung der §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 sowie 14 sind nicht vom Hinzurechnungsbetrag ausgenommene Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischenges...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Gesetzesleitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 Rz. 1 [Autor/Stand] V. Ermittlung und Verfahren 1. Gesetzesleitsatz: Ist ein Auslandssachverhalt zu ermitteln, so haben die Beteiligten ihn aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann s...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 6. BMF, Schr. v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 – 20/94 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes; Auszug § 17 AStG betreffend), BStBl. I 1995, Sondernummer 1

Rz. 6 [Autor/Stand] 17. Sachverhaltsaufklärung 17.1 Anwendungsbereich 17.1.1 Im Unterschied zu § 16 AStG, der nur an § 160 AO anknüpft, bezieht sich § 17 AStG lediglich auf die Anwendung der §§ 5, 7 bis 15 AStG. Das Aufklärungsverlangen nach § 17 AStG ist ein Verwaltungsakt. 17.1.2 Zur Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG ist jeder an der Zwischengesellschaft beteiligte unbeschränkt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. BMF, Schr. v. 14.5.2004 – IV B 4 - S 1340 – 11/04 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes; Auszug § 17 AStG betreffend), BStBl. I 2004, Sondernummer 1

Rz. 10 [Autor/Stand] 17. Sachverhaltsaufklärung 17.1 Anwendungsbereich 17.1.1 Im Unterschied zu § 16 AStG, der nur an § 160 AO anknüpft, bezieht sich § 17 AStG lediglich auf die Anwendung der §§ 5, 7 bis 12, 14 und 15 AStG. Das Aufklärungsverlangen nach § 17 AStG ist ein Verwaltungsakt. 17.1.2 Zur Anwendung der §§ 7 bis 12 und 14 AStG ist jeder an der Zwischengesellschaft betei...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. BMF, Schr. v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 – 20/94 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1995, Sondernummer 1 – Auszug –

Rz. 2 [Autor/Stand] 9. Freigrenze bei gemischten Einkünften 9.0.1 Freigrenze nach dem Bruttoertrag Für die Ermittlung der Bruttoerträge gelten die bei § 26 KStG zu beachtenden Grundsätze entsprechend (Hinweis auf Abschnitt 76 Abs. 8 und 9 KStR 1990). Verdeckte Einlagen lösen keine Bruttoerträge aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG oder aus Beteiligungen im ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74, BStBl. I 1974, 442 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Auszug –

Rz. 1 [Autor/Stand] 9.0 Freigrenze bei gemischten Einkünften 9.11 Freigrenze nach dem Bruttoertrag Für die Ermittlung der Bruttoerträge gelten die Grundsätze zu § 19 a Abs. 2 bis 5 KStG (jetzt: § 26 Abs. 2–5 KStG; vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 ff. KStR) entsprechend. 9.12 Absolute Freigrenze von 120.000 DM 9.12.1 Die absolute Freigrenze des § 9 AStG bezieht sich auf den Hinzurechnung...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. BMF, Schr. v. 14.5.2004 – IV B 4 - S 1340 – 11/04 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 2004, Sondernummer 1, 3 – Auszug –

Rz. 3 [Autor/Stand] 9. Freigrenze bei gemischten Einkünften 9.0.1 Freigrenze nach dem Bruttoertrag Unter Bruttoerträgen sind die Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und ohne eine evtl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu verstehen. Sie sind aus der Gewinn- und Verlust rechnung der ausländischen Gesellschaft abzuleiten. Ermittelt diese ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. BMF, Schr. v. 22.12.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur An-wendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]), BStBl. I 2023, Sondernummer 1/2023, 3 – Auszug –

Rz. 4 [Autor/Stand] 9. Freigrenze bei gemischten Einkünften 506 Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 AStG sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres i.S.d. § 7 Abs. 2 AStG, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen, vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 – Auszug –

Rz. 1 [Autor/Stand] 17.1 Sachverhaltsaufklärung 17.1.1 Zur Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG ist jeder an der Zwischengesellschaft beteiligte unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtige verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel, insbesondere die in § 17 Abs. 1 AStG genann ten Unterlagen zu beschaffen (§ 171 Abs. 3 AO [2]). Er hat da...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. BMF, Schr. v. 22.12.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur An-wendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]), BStBl. I 2023, Sondernummer 1/2023, 3 – Auszug –

Rz. 11 [Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis – Auszug 17.0 Allgemeines 17.1 § 17 Absatz 1 AStG 17.1.1 Verhältnis zu anderen Mitwirkungspflichten 17.1.1.1 Eigenständige Mitwirkungspflicht 17.1.1.2 Verhältnis zu § 16 AStG 17.1.1.3 Verhältnis zu §§ 92 ff. sowie § 200 AO 17.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich 17.1.3 Notwendige Auskünfte 17.1.4 Rechtsqualität des Auskunftsverlangens 17.1.5 Auskü...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesleitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 2.12.1971 (BT-Drucks. VI/2883)

Rz. 6 [Autor/Stand][...] Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) [...] § 9 Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist und die nicht unter § 13 Abs. 1 fallen, außer Ansatz zu lassen, wenn diese Einkünfte 120.000 DM nicht übersteigen und die ihnen zugrunde liegenden Brutto...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 2.12.1971 (BT-Drucks. VI/2883)

Rz. 6 [Autor/Stand][...] Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) [...] § 17 (1) Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, hat für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen so beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Anwendung der Vorschrift...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

Rz. 3 [Autor/Stand]"Für die Anwendung der §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 sowie 14 sind nicht vom Hinzurechnungsbetrag ausgenommene Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die diesen Einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen."mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1971

Rz. 5 [Autor/Stand]"Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist und die nicht unter § 13 Abs. 1 fallen, außer Ansatz zu lassen, wenn diese Einkünfte 120.000 DM nicht übersteigen und die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft, soweit...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

Rz. 4 [Autor/Stand]"Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist und die nicht nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, außer Ansatz zu lassen, wenn die diesen Einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen."mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6882) – Auszug § 9 AStG

Rz. 9 [Autor/Stand] Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geändert: 3. § 9 wird wie folgt gefasst...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

Rz. 4 [Autor/Stand] (1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 7 Abs. 2 an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so hat jeder für sich selbst und im Zusammenwirken mit den übrigen beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. Auf Verlangen hat er insbesondere 1. die Geschäfte zu offenbaren, d...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

Rz. 2 [Autor/Stand] (1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 zu mehr als der Hälfte beteiligt, so hat jeder für sich selbst und im Zusammenwirken mit den übrigen beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. Auf Verlangen haben sie insbeson...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. 19.6.1972 (zu BT-Drucks. VI/3537)

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach diesen Vorschriften werden bei einer aktiv tätigen ausländischen Gesellschaft Zwischeneinkünfte, die den Charakter von Nebenerträgen haben, bis zur Höhe von 120.000 DM von der Hinzurechnung ausgenommen. Steuerpflichtige könnten ihre Zwischeneinkünfte auf mehrere von ihnen beherrschte Gesellschaften so aufteilen, daß sich dadurch der Höchstbetrag verv...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1974

Rz. 5 [Autor/Stand] (1) Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, hat für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen so beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Anwendung der Vorschriften des Vierten Teiles dieses Gesetzes notwendig sind. Auf Verlangen sind insbesondere 1. die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

Rz. 3 [Autor/Stand] (1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 7 Abs. 2 an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so hat jeder für sich selbst und im Zusammenwirken mit den übrigen beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. Auf Verlangen haben sie insbesondere 1. alle Geschäfte zu offenbare...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (zu BT-Drucks. VI/3537)

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Auskunftserteilung, die diese Vorschrift enthält, ist in der Neuformulierung von Absatz 1 sachgerecht auf die Fälle der §§ 5 und 15 ausgedehnt worden. Die Vorschrift ist außerdem klarer und einfacher gefasst worden. Nach Absatz 2 des Regierungsentwurfs war bei Schätzungen mangels anderer geeigneter Grundlagen als Anhaltspunkt von den Anscha...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literatur:

Edelmann in Kraft, AStG, 2. Aufl., § 9 (Stand: 2019); Hahn, Erstellung von Steuererklärungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, StuB 2024, 640; Geurts in Fuhrmann/Geurts/Nientimp/Wilmanns, AStG, 4. Aufl., § 9 (Stand: 2023; zit. Geurts in F/G/N/W); Greil/Kockrow, Abwehrmaßnahmen gegen Steueroasen – Ein neues BMF-Schreiben zum StAbwG, DStZ 2024, 624; Gropp in Lademann, AStG, 2. Au...mehr