Fachbeiträge & Kommentare zu Ausbildung

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zweiter Bildungsweg / 2 Dauer eines förderungsfähigen Ausbildungsabschnittes

Förderungsfähig in diesem Sinne ist ein Ausbildungsabschnitt, der mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.[1] Als Ausbildungsabschnitt wird die Zeit berücksichtigt, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu...mehr

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Fortbildungsleistungen und ... / 2.2.2 Personenbezogene Voraussetzungen

Bildungseinrichtung Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umfasst sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Leistungserbringer. Leistungen privater Einrichtungen sind aber nur befreit, wenn die Einrichtung die landesrechtlich erforderliche Bescheinigung (Doppelbuchst. bb) vorlegen kann oder eine Anerkennung/Genehmigung als Ersatzschule (Doppel...mehr

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Zweiter Bildungsweg / 1 Voraussetzung für die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird geleistet zur Erlangung eines höheren allgemeinen Bildungsabschlusses (Zweiter Bildungsweg) in der Regel nach Abschluss einer Berufsausbildung oder nach Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit niedrigerem Bildungsabschluss durch Besuch einer Fachoberschulklasse, Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder eines Abendgymnasi...mehr

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Zweiter Bildungsweg / Zusammenfassung

Begriff Als Zweiter Bildungsweg wird bezeichnet, wenn Personen erst nach Besuch der allgemeinbildenden Schule und (meist) einer berufsbedingten Unterbrechung einen höheren allgemeinen Bildungsabschluss anstreben. Der Besuch berufsbildender Schulen zur Berufsausbildung (Fachschulen) oder zur Erlangung einer höheren beruflichen Qualifikation (Meisterschulen) zählen nicht dazu,...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Verbot der Ausbildung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Abs. 2)

Rz. 10 Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 hat die Ausbildung im Rahmen von Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zum Inhalt. Dabei wird in Satz 1 geregelt, dass eine Ausbildungsstelle eine schwangere oder stillende Frau i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 grds. nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen darf. Nach ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2 Zulässige Ausbildung zwischen 20 und 22 Uhr (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 12 Das Gesetz lässt durch Satz 2 auch für alle schwangeren und stillenden Schülerinnen und Studentinnen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 unabhängig von Ausbildungsberuf oder Branche Ausnahmen vom grds. Verbot der Nachtarbeit bis 22 Uhr zu. Das Gesetz lässt die Ausbildung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu, wenn sich die Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2 Zulässige Sonn- und Feiertagsausbildung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 20 Das Gesetz lässt durch Satz 2 auch für alle schwangeren und stillenden Schülerinnen und Studentinnen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG unabhängig von Ausbildungsberuf oder Branche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu. Entsprechend der Regelung für die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen lässt das Gesetz die Ausbildung ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Grundsätzliches Verbot (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 11 Die schulische oder hochschulische Ausbildung von schwangeren oder stillenden Schülerinnen oder Studentinnen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ist in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. Dabei wird der Ausbildungsstelle generell die Ausbildung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, sodass in dieser Zeit daher keine Ausbildungstätigkeit von werdenden und...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1 Grundsätzliches Verbot (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 19 Die schulische oder hochschulische Ausbildung von schwangeren oder stillenden Schülerinnen oder Studentinnen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG an Sonn- und Feiertagen ist untersagt. Verboten ist daher grundsätzlich jegliche Ausbildung von werdenden und stillenden Müttern an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0-24 Uhr. Unter den Begriff der Au...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Verbot der Sonn- und Feiertagsausbildung (Abs. 2)

Rz. 18 Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 hat die Ausbildung an Sonn- und Feiertagen zum Inhalt. Dabei wird in Satz 1 geregelt, dass eine Ausbildungsstelle eine schwangere oder stillende Frau i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG grds. nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen darf. Nach Satz 2 bestehen auch für ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.3 Kein Verbot der Ausnahme durch die Aufsichtsbehörde

Rz. 19 Eine Ausbildung darf gleichwohl nicht erbracht werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Schülerin/Studentin eine Teilnahme zwischen 20 und 22 Uhr nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a MuSchG verbietet. Die Aufsichtsbehörde prüft dabei die Voraussetzungen der Nr. 1–3 des § 5 Abs. 2 Satz 2. Der Arbeitgeber muss deshalb die Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a MuSchG vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Faktisches Arbeitsverhältnis / 2.1 Fehler in der Begründung des Arbeitsverhältnisses

Ein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis entsteht, wenn der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat, ohne dass dafür eine wirksame Vertragsgrundlage bestand. Voraussetzung ist das Vorliegen zweier korrespondierender Willenserklärungen, die zwar auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtet sind, wenigstens eine von ihnen allerdings unwirksam oder anfechtbar ist. Umge...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2 Zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 10 Das Gesetz lässt durch Satz 2 für alle schwangeren und stillenden Frauen unabhängig von ihrer Berufsgruppenzugehörigkeit Ausnahmen vom grds. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu. Eine Sonn- und Feiertagsarbeit ist danach zulässig, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die früher in § 8 MuSchG a.F. für die Nachtarbeit für diese Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Faktisches Arbeitsverhältnis / 1 Grundsätze

Beim faktischen Arbeitsverhältnis[1] fehlt es an der wirksamen Vertragsgrundlage, da diese von Anfang an nichtig ist, z. B. durch Rechtsverstoß[2] oder rückwirkend durch Anfechtung.[3] Die im Fall unwirksamer Verträge nach allgemeinem Zivilrecht gemäß § 142 Abs. 1 BGB an sich geltende Rechtsfolge, die Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen (sog. "ex-tunc"-Wirkung), bereit...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Grundsätze zur Ausbildung des volljährigen Kindes

Rz. 221 Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen.[341] Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflichtet, durch Erziehungsmaßnahmen auf eine Ausbildung hinzuwirken.[342] Unterzieht sich ein volljähriges Kind keiner Berufsausbildung, ist es grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.[343]...mehr

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§ 15 Familienrecht / 16. Unterhalt wegen Ausbildung

Rz. 449 Da der Ausbildungsunterhalt in der Praxis nur geringe Bedeutung hat, erfolgen hier lediglich einige Hinweise auf die Rechtslage. a) Ausbildungsunterhalt nach § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB Rz. 450 § 1574 Abs. 3 BGB normiert die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies zur Aufnahme einer angemessen...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Ausbildungsfreibetrag / 2 Voraussetzung der Berufsausbildung

Entscheidende Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag ist die Berufsausbildung[1] des Kindes. Hierzu zählt der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, z. B. Gymnasien, die praktische Berufsausbildung, eine Lehre oder Ausbildung an Fach(hoch)schulen und Universitäten. Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung. Für Kinder, die ein freiwilliges soziales...mehr

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§ 15 Familienrecht / h) Obliegenheit des Gläubigers zur Berufsausbildung

Rz. 354 Hat der Gläubiger keine ausreichende Ausbildung oder ist er zu lange aus dem Berufsleben ausgeschieden, sodass er nicht über die erforderlichen aktuellen Kenntnisse verfügt, und findet er deshalb keine oder keine angemessene Erwerbstätigkeit, so ist er gemäß § 1574 Abs. 3 BGB verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. Diese Verpflichtung begin...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB

Rz. 451 Hat ein – nunmehr geschiedener – Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs. 1 BGB, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung so bald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 7 Auszubildende

Das Berufsausbildungsverhältnis ist spezialgesetzlich im Berufsbildungsgesetz geregelt. Es beginnt mit der Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverh...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Vorrang des Anspruchs nach § 1575 BGB

Rz. 453 Neben dem Anspruch nach § 1575 BGB kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB bestehen. Der Anspruch nach § 1575 BGB ist jedoch in jedem Fall vorrangig, da für die Dauer der Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht, die § 1573 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraussetzt. Erst die Erwerbsobliegenheit kann zu einem Unterhaltsanspruch na...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Ausbildungsunterhalt nach § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB

Rz. 450 § 1574 Abs. 3 BGB normiert die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Dabei muss ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sein. An die Stelle der ansonsten bestehenden Erwerbsobliegenheit tritt die Ausbildungsobliegenheit.[742] Diese Ob...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Dauer des Anspruchs

Rz. 454 Der Anspruch besteht nur für die übliche Dauer einer[749] Ausbildung und endet nach dieser üblichen Dauer unabhängig davon, ob die Ausbildung beendet ist.[750] Fragen der Befristung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB stellen sich wegen dieser von vornherein nur eingeschränkten Dauer des Anspruchs nicht; eine Begrenzung der Höhe nach ist aber durchaus denkbar. Findet de...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Obliegenheit des Gläubigers zur Aus- oder Fortbildung

Rz. 392 Findet der Gläubiger wegen mangelnder Qualifikationen keine angemessene Arbeitsstelle, so ist er zu einer Ausbildung oder Weiterbildung gemäß § 1574 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Ausbildung muss notwendig sein, damit eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.[657] Während der Dauer dieser Ausbildung ist er weiter unterhaltsberechtigt (gemäß § 1578 Abs. 2 ...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 311 Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte weniger verdient als der andere, kann einen Unterhaltsanspruch (Aufstockungsunterhalt) begründen. Das gilt jedenfalls, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zumutbar kein höheres Einkommen erzielen kann. Im Regelfall ist beim Trennungsunterhalt unzumutbarmehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Ausbildungsfreibetrag / 1 Höhe des Ausbildungsfreibetrags und Voraussetzungen

Eltern können zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag und zum Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ihres Kindes (sog. BEA-Freibetrag)[1] einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR.[2] jährlich auf Antrag erhalten, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich in Berufsausbildung befindet[3] und auswärtig un...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Bedarf des Kindes

Rz. 225 Die DT weist auch für volljährige Kinder einen Unterhaltsbetrag aus. Lebt das volljährige Kind bei keinem Elternteil mehr, so wird ihm nach der DT, Stand 1.1.2025, im Regelfall ein monatlicher Bedarf in Höhe von 990 EUR zugebilligt.[356] Rz. 226 Unterhaltsrelevant sein können Alter, Schuljahr, voraussichtliche Beendigung der Schulzeit, beabsichtigte weitere Ausbildung...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 410 Ein geschiedener Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB haben, wenn er, obwohl er seine Erwerbsobliegenheit voll erfüllt, nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf gemäß § 1578 BGB zu decken.[666] Rz. 411 Die Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle mit geringem Einkommen zugunsten einer unsicheren Arbeitsstelle mit höherem Einkommen kann in...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Einschränkung gem. § 1578b BGB

Rz. 371 § 1578b BGB stellt eine Kernbestimmung des seit dem 1.1.2008 geltenden Rechts dar, mit der – beruhend auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung – eine Einschränkung des Unterhalts ermöglicht werden soll.[579] Die Unterhaltspflicht beruht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität. Diese Solidarität verlangt es in der Regel nicht, dass dem wirtschaftlich schwächer...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Altersgrenze

Rz. 438 Auch wenn der Begriff Alter keine festen Grenzen enthält, ist der Tatbestand auf jeden Fall zu bejahen, wenn das Rentenalter erreicht ist, Altersrente bezogen wird.[725] Dies gilt in den Fällen des § 38 SGB VI (65. Lebensjahr oder Wartezeit von 45 Jahren erfüllt) ebenso wie in den Fällen des § 36 SGB VI (67. Lebensjahr oder Wartezeit von 35 Jahren erfüllt). Für die Z...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 1. Typische Sachverhalte

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 3. Checkliste

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§ 15 Familienrecht / e) Kein Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 455 Zum Ausbildungsunterhalt gehören auch die Kosten der Krankenversicherung. Jedoch kann gemäß § 1578 Abs. 3 BGB kein Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden.mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 1. Typische Sachverhalte

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§ 15 Familienrecht / ee) Einkommen des Schuldners

Rz. 171 Sollte das Einkommen nicht bekannt sein, muss Auskunft vom Schuldner verlangt (siehe Rdn 202) oder ein Auskunftsantrag gestellt werden (siehe Rdn 204 ff.). Maßgeblich ist nicht nur das Einkommen eines Monats, sondern beim abhängig Tätigen das Durchschnittseinkommen eines Jahres einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifik...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben des Ausschusses werden in § 30 Abs. 3 beschrieben. Rz. 9 Der Ausschuss für Mutterschutz hat nach Nr. 1 die Aufgabe, Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen für die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen. Hierdurch w...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Vorschusspflichten gegenüber Kindern

Rz. 642 Nach Vereinheitlichung der Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten und das Kindesunterhaltsgesetz sowie dem Wegfall aller unterhaltsrechtlichen Sondervorschriften für das nichteheliche Kind (§§ 1615b bis 1615k BGB a.F.) durch Verweis in § 1615a BGB auf die ...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Begrenzung von Unterhaltshöhe und/oder Unterhaltsdauer

Rz. 429 Hat der Unterhaltsberechtigte bereits vor Eingehung der Ehe über gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich seiner Erkrankung verfügt und diese Umstände verschwiegen, kann eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB wegen grober Unbilligkeit in Frage kommen.[712] Wie jeder andere nacheheliche Unterhaltsanspruch kann auch der Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB zei...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / cc) Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG

Rz. 22 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.6: Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten _________________________ und _________________________mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Ausreichende eigene Erwerbstätigkeit des Gläubigers

Rz. 415 Der Anspruch besteht nur insoweit, wie der Gläubiger eine i.S.d. § 1574 BGB angemessene, seiner Erwerbsobliegenheit voll entsprechende Tätigkeit ausübt und dennoch nicht genug verdient, um den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB decken zu können. Erfüllt der Gläubiger seine Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm bei der Berechnung ein fiktives Einkommen in der ...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Unterhaltstatbestände

Rz. 340 Das derzeit gültige Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände, von denen zunächst diejenigen der §§ 1570–1572 BGB (Betreuung/Alter/Krankheit) zu prüfen sind. Die übrigen Unterhaltstatbestände sind, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 1573 Abs. 1 und 2, 1576 BGB ergibt, subsidiär. § 1575 BGB betrifft einen Sonderfall. Soweit jedoch nach §§ 1570–1572 BGB nur eine Teilerwe...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Differenz- und Anrechnungsmethode

Rz. 351 Der nach der Differenzmethode [524] ermittelte Unterhalt macht nach den Leitlinien (Nr. 15.2) 45 % der Differenz der beiderseitigen, unterhaltsrelevanten Arbeitseinkünfte aus. Hat ein Ehegatte Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen), so werden insoweit 50 % angesetzt.mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Arbeitssuche

Rz. 393 Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[658] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[659] hierbei sind nicht nu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Beratungspflicht der Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 4)

Rz. 28 § 29 Abs. 4 regelt erstmals ausdrücklich die Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Beratung der Arbeitgeber bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz. Die Beratungspflicht umfasst auch die in einem Betrieb beschäftigten Personen. Dazu zählen auf der Seite des Arbeitgebers die betrieblichen Vorgesetzten, die Betriebsräte, aber auch die Schwange...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Pfändbares Einkommen, § 287 InsO

Rz. 225 Wichtiger Massegegenstand in den Verbraucherinsolvenzverfahren ist das pfändbare Einkommen des Schuldners, § 287 Abs. 2 InsO. Der Lebensunterhalt aus dem Einkommen des Schuldners ist im Verbraucherinsolvenzverfahren über die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sichergestellt. Maßgebend ist hier insbesondere die Pfändungstabelle zu § 850c ZPO. Pfändbar könne...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 205 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1) ist verheiratet und hat fünf Kinder. Von den fünf Kindern interessiert sich die Tochter Valerie, die nach Ausbildung zur Finanzbeamtin einen Studiengang als Informatikerin abgeschlossen hat und schließlich Steuerberaterin geworden ist, für die Geschäfte der Taxelex GmbH. Seine anderen Kinder sind nicht an Rechtswissenschaf...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Fiktives Einkommen des Gläubigers

Rz. 270 Hat der Gläubiger kein Einkommen, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, so kann ihm ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegengehalten werden, wie es in zumutbarer Weise erzielbar wäre. Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen.[420] Auch kann ein fiktives Einkommen nicht allein mit der Begründung angesetzt werden, der Gläub...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 6.3 Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung der in § 15 Abs. 1–3 KSchG genannten Personen ist nur ausnahmsweise bei Stilllegung des gesamten Betriebs gemäß § 15 Abs. 4 KSchG oder einer Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG zulässig. In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG, aber der ordnungsgemäßen Anhörung nach § 102 BetrVG. Eine ordentliche Kündig...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist während der Ehe auf eine...mehr