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Ausbildungsfreibetrag / 1 Höhe des Ausbildungsfreibetrags und Voraussetzungen

Ulrike Fuldner
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Eltern können zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag und zum Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ihres Kindes (sog. BEA-Freibetrag)[1] einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR.[2] jährlich auf Antrag erhalten, wenn das Kind

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. sich in Berufsausbildung befindet[3] und
  3. auswärtig untergebracht ist.[4]

Weitere Voraussetzung ist, dass der Elternteil

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
  • für das Kind Kindergeld erhält oder es bei der als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) zu berücksichtigenden Kinderfreibetragszahl erfasst ist.[5]

Für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind steht dem Steuerpflichtigen kein Ausbildungsfreibetrag zu.[6]

Der Ausbildungsfreibetrag kann als Freibetrag bei den ELStAM eingetragen werden. In der Einkommensteuererklärung wird der Ausbildungsfreibetrag aufgrund der Angaben in der Anlage Kind berücksichtigt.

Ausbildung nach Wegfall der Kindergeldberechtigung

Bei Wegfall der Kindergeldberechtigung[7] können Steuerpflichtige Ausbildungskosten für ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Für Kinder im Inland ist die Abziehbarkeit auf die Höhe des Grundfreibetrags[8] begrenzt, für Kinder im Ausland ist der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen.[9]

[1] § 32 Abs. 6 EStG.
[2] § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG.
[3]

S. Abschn. 2.

[4]

S. Abschn. 3.

[5] § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG.
[6] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.3.2018, 3 K 1651/16, rkr.
[7] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[8] § 33a Abs. 1 EStG,

BFH, Urteil v. 8.6.2022, VI R 45/20, BStBl 2023 II S. 23.

[9] Für Kinder im Ausland: BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 – S 2285/19/10001:004, BStBl 2023 I S. 2236; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl ...

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