Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sri Lanka / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Soll nicht nur einzelnen Mitarbeitern, sondern einem größe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 6 Datenschutz

Gerade am mobilen Arbeitsplatz besteht eine erhöhte Gefahr von Datenverlust. Der Arbeitgeber bleibt jedoch auch bei einem (ausländischen) Homeoffice für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Insbesondere bei Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice in Drittländern außerhalb der EU und ohne vergleichbares Datenschutzniveau sollten zumindest technische und organisato...mehr

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Territorialitätsprinzip / 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Für den örtlichen Geltungsbereich des BetrVG gilt, dass der Betriebssitz sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Für einen im Ausland gelegenen Betrieb eines deutschen Unternehmens gilt das BetrVG nicht, selbst wenn mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist oder diese die deutsche Staatsangehö...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Andorra / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Territorialitätsprinzip / 7 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Für das MitbestG spielen die Staatsangehörigkeit sowie der Wohnsitz eines Arbeitnehmers keine Rolle. Allerdings sind nur solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in einem deutschen Betrieb beschäftigt sind. Hierzu hat auch der EuGH zwischenzeitlich entschieden, dass die Beschränkung des MitbestG auf in deutschen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht europarechtswidrig...mehr

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Usbekistan / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Malta / 2.3.1 Meldung an die maltesische Behörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Malta vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber in Malta gemeldet werden. Hierfür muss ein Entsendeformular ausgefüllt werden. Für die Anmeldung werden Angaben zum deutschen Unternehmen, zum entsandten Arbeitnehmer und zur Entsendung (Art der Entsendung, Ort, Dauer) benötigt. Hinweis Kontrolle Das deutsche Unternehmen ist v...mehr

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Vietnam / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Exterritorialer Arbeitgeber / 2 Vertragliche Regelungen

Neben der Klärung des anwendbaren Rechts sollten mit Blick auf § 2 Abs. 2 NachwG folgende Inhalte mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden: Regelungen zur Reisetätigkeit/Tätigkeit im Ausland, Erreichbarkeit des Mitarbeiters (vor allem bei Zeitverschiebung), Kostenregelungen, ob und welche technische Ausstattung dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, dat...mehr

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Exterritorialer Arbeitgeber / Zusammenfassung

Begriff In erster Linie sind unter exterritorialen Arbeitgebern ausländische Staaten zu verstehen, die Mitarbeiter in ihren Botschaften und Konsulaten beschäftigen. Auch über- und zwischenstaatliche Organisationen gehören zu den exterritorialen Arbeitgebern. Die Arbeitnehmer dieser Organisationen unterliegen in der Regel nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und sind im Bereic...mehr

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Norwegen / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügig...mehr

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Russland / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Taiwan / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Katar / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Andorra / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Ukraine / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Monaco / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Territorialitätsprinzip / 9 Tarifvertragsgesetz (TVG)

Das TVG räumt den Tarifvertragsparteien Rechtsetzungsbefugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies schließt aber nicht jegliche Auslandswirkungen aus. Daher kann ein Tarifvertrag seinen räumlichen Geltungsbereich auf das Ausland erstrecken, wenn es objektive Anknüpfungspunkte wie Staatsangehörigkeit des Unternehmens mit Auslandssitz oder Tätigkei...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 4.6 Kein Entfall des Urlaubsanspruchs

Rz. 15 Vereinzelt wurde die Auffassung geäußert, bei verbotswidriger Erwerbstätigkeit während des Urlaubs entfalle der Urlaubsanspruch.[1] Inzwischen vertritt die weit überwiegende Meinung die Ansicht, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers könne durch eine urlaubswidrige Erwerbstätigkeit nicht entfallen. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass das gesetzgeberische Ziel, den A...mehr

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Saudi-Arabien / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Russland / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Monaco / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Malaysia / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Sri Lanka / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Usbekistan / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 5 Aufenthaltsrecht

Bei geplanten Auslandstätigkeiten in Drittländern außerhalb der EU ist in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich. Arbeitnehmer, die in Deutschland auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels arbeiten, können auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels nicht (auch nicht kurzfristig) in einem anderen EU-Mitgliedstaa...mehr

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Belarus / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kasachstan / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Territorialitätsprinzip / 1 Allgemeines

Sowohl lokale Unternehmen als auch weltweit tätige Arbeitgeber haben in erster Linie die am Einsatzort jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten. Diese ergeben sich aus den nationalen Arbeitsrechtsgesetzen des jeweiligen Landes. Nach dem Territorialitätsprinzip ist der räumliche Geltungsbereich dieser Regelungen grundsätzlich auf das jeweilige Staatsgebiet...mehr

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Territorialitätsprinzip / 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Für die Anwendbarkeit der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen kommt es entscheidend darauf an, wo das Beschäftigtenverhältnis ausgeübt wird. Nicht relevant ist die Nationalität der Beteiligten oder der (Haupt-)Sitz des Arbeitgebers. Das deutsche Arbeitsschutzrecht gilt in allen Betrieben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Anknüpfungspunkt ist wiederum der Tä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katar / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
San Marino / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 2 Eigenmächtig angetretene Workation

Wird eine Workation durch den Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber angetreten – sog. "Hush Trips" – kann dies weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach sich ziehen: Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass eine unabgestimmte Workation eine Vertragsverletzung darstellt, die eine Abmahnung oder sogar eine (ordentliche oder fristlose) Kündigu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff "Workation" setzt sich zusammen aus Arbeit (work) und Urlaub (vacation). Workation beschreibt eine Form der Arbeit, bei der sich Arbeitnehmer an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Wird vorübergehend an einem anderen Ort gearbeitet, sind verschiedene individuelle und kollektive arbeitsrechtliche Aspekte z...mehr

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Ukraine / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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ZAP 5/2026, Anwaltsmagazin / 3 Anwendungsbereich des AGG wird ausgeweitet

Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) soll deutlich erweitert werden. Ein kürzlich vom Bundesjustiz- zusammen mit dem Bundesfamilienministerium vorgelegter Gesetzentwurf sieht vor, ein „einheitliches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts” zu schaffen. Damit soll, so ...mehr

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ZAP 5/2026, Aktuelle Entwic... / c) Kurioses Ergebnis

Im konkreten Fall haben wir damit das „kuriose Ergebnis”, dass sozialversicherungsrechtlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und damit eine unselbstständige Tätigkeit der Musiklehrerin vorlag, arbeitsrechtlich aber eindeutig festgestellt worden ist, dass die Musiklehrerin selbstständig ist und kein Arbeitsverhältnis besteht; mit anderen Worten: sozialversicherung...mehr

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ZAP 5/2026, Nepper, Schlepper, Anwaltfänger ...

Nicht nur Konsumenten, sondern auch wir Anwälte werden von Wirtschaftsunternehmen mittlerweile manchmal für dumm verkauft – und das immer öfter mit fast schon unlauteren Mitteln. Es soll hier nicht die Rede von Machenschaften von meist im Ausland sitzenden kriminellen Organisationen sein, die mittels Phishing versuchen, an Ihre Kontodaten zu gelangen oder Sie mittels eines Tr...mehr

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Entgelttransparenz: Vertrag... / 4.2 Welches Recht gilt?

Die kollisionsrechtliche Grundlage liefert Art. 8 der Rom I-Verordnung. Danach unterliegt jeder Arbeitsvertrag dem Recht, das die Parteien ausdrücklich wählen. Die Rechtswahl ist jedoch nicht unbegrenzt: Sie darf den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als das Recht, das ohne Rechtswahl anwendbar wäre. Das ist in der Regel das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts. Ein in Mün...mehr

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ZAP 5/2026, Anwaltsmagazin / 1 Rückgang bei Einzelzulassungen hält an

Die Jahre des starken, teils sprunghaften Anstiegs der Zulassungszahlen in der Anwaltschaft sind schon seit einiger Zeit vorüber, seit 2017 stagniert die Zahl zugelassener Rechtsanwälte in Deutschland mehr oder weniger. Davon hat auch das vergangene Jahr keine Ausnahme gemacht, wie die aktuelle Mitgliederstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer belegt. Danach gab es 2025 erne...mehr

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ZAP 5/2026, Aktuelle Entwic... / b) Arbeitsrechtliche/Sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit

Das ArbG Berlin wies allerdings die Klage dieser Musikschullehrerin – festzustellen, dass sie Beschäftigte des Landes Berlin sei – ab und stellte fest, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Begründet wurde dies damit, dass das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht „zwei Paar Schuhe” seien. Die Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbstständigen würden sich ...mehr

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ZAP 5/2026, Anwaltsmagazin / 9.1 Heidel/Pauly, AnwaltFormulare: Schriftsätze-Verträge-Erläuterungen

11. Aufl. 2026, Deutscher Anwaltverlag, 3.112 S., 179 EUR Die Herausgeber Heidel und Pauly legen nun die 11. Auflage des bewährten Werkes vor. Es werden 58 Rechtsgebiete von Aktienrecht bis Zwangsvollstreckung praxisnah und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzgebung mit angepassten Mustern bearbeitet. Das Werk ist perfekt für den Einstieg in fremde Rechts...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Plattformarbeit: Varianten ... / 4.3 Auswirkungen des BAG-Urteils

Die Entscheidung des BAG stellt keine allgemeinverbindlichen Leitlinien für die rechtliche Einordnung von Crowdworkern auf, da die Feststellungen in diesem Fall stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt waren und sich daher keinesfalls auf jede Ausgestaltung der Plattformarbeit übertragen lassen. Allerdings könnte das Urteil die Tür für weitere Entscheidungen öffnen, di...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Vertrag... / 6 Fazit

Die Richtlinie entfaltet ihre Wirkung nicht nur im Kern der Vergütungssysteme, sondern an vielen Rändern des Arbeitsrechts. Drei dieser Ränder – Ausschluss- und Abgeltungsklauseln, M&A-Transaktionen und internationale Entsendungen – sind diejenigen, an denen die größten Hebel für eine lohnende Vorbereitung liegen. Der gemeinsame Nenner ist ein anderer als bei den bekannten Be...mehr

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ZAP 5/2026, Anwaltsmagazin / 6 Tätigkeitsbericht des EuGH für 2025

Der Europäische Gerichtshof hat Ende März eine Bilanz seiner Rechtsprechungstätigkeit für das vergangene Jahr gezogen. In seinem Jahresbericht 2025 gab er einen Überblick über Entwicklungen bei seinen Spruchkörpern und über wichtige Entscheidungen, die er im Verlauf des Jahres gefällt hat. Sein Fazit: Trotz „intensiver Tätigkeit” bei beiden Gerichten des EuGH konnte eine Ver...mehr