Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeberpflichten

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 1.20 Ein-Euro-Jobber

Die sog. Ein-Euro-Jobs, die Bürgergeld-Empfänger nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bis 2022: Arbeitslosengeld II-Empfänger) bei gemeinnützigen oder kommunalen Einrichtungen zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben ausüben, stellen weder arbeits- und sozialversicherungsrechtlich noch steuerrechtlich ein Arbeitsverhältnis dar. In Bezug auf diese Tätigkeiten entstehen keine lohns...mehr

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bAV: Übertragung von Versor... / 3 Ablösung bei Liquidation eines Unternehmens

Um zu vermeiden, dass die Auflösung eines Unternehmens nur daran scheitert, weil noch Versorgungsleistungen zu erbringen sind ("Rentenverwaltung"), enthält § 4 Abs. 4 BetrAVG die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die vollständige Liquidation eines Unternehmens. Eine Versorgungszusage kann danach von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne ...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 2.2 Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Arbeitsrechtlich werden ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich ebenso behandelt wie deutsche Arbeitnehmer. Gegenüber einem Ausländer können sich für den Arbeitgeber jedoch gesteigerte Pflichten ergeben, die aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers folgen (z. B. bei erkennbaren Sprachproblemen). U. U. ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei de...mehr

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Kapitalabfindung und Kapita... / 1 Abgrenzung zum Beitragsrecht

Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne liegen vor, wenn der Arbeitnehmer Leistungen wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge aufgrund einer Pensions-/Direktzusage von seinem früheren Arbeitgeber oder vergleichbare Bezüge aus einer Unterstützungskasse erhält. Versorgungsbezüge können dem Arbeitnehmer in Form laufender ...mehr

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Betriebsprüfung / Zusammenfassung

Begriff Aufgabe der Betriebsprüfung ist es zu prüfen, ob die Einnahmen zur Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig erhoben wurden. Die Rentenversicherungsträger prüfen mindestens alle 4 Jahre, ob diese Arbeitgeberpflichten erfüllt werden. Dies beinhaltet u. a., dass die Sozialversicherungsbeiträge vollständig und richtig berechnet sind, die Arbeitnehmeranteile richtig...mehr

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Elektronische Lohnsteuerabz... / 2.1 Abruf und Anwendung der ELStAM

Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die ELStAM für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen.[1] Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen: Authentifizierung durch Wirtschafts-Identifikationsnumme...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 2.1 Prüfpflichten des Arbeitgebers

Den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder Besteller selbstständiger Dienstleistungen treffen aufenthaltsrechtliche Sorgfaltspflichten. Ein Unternehmen darf selbstständig oder abhängig beschäftigte Erwerbstätige nur beschäftigen, wenn diese einen Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzen.[1] Das Unternehmen trifft diesbezüglich eine Prüf- und Mitwirkungspfl...mehr

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Befristetes Arbeitsverhältnis / 8 Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Für den Arbeitgeber bestehen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses besondere Pflichten[1]: Informations- und Begründungspflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 wurde diese Arbeitgeberpflicht ...mehr

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Entfernungspauschale: Fahrt... / 3 Fahrtkostenzuschüsse

Infographic Steuerfreie Fahrtkostenerstattung bei öffentlichen Verkehrsmitteln Für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu unterscheiden zwischen Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und bei Benutzung anderer Verkehrsmittel...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2 Die Arbeitgeberpflicht zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen

2.1 Beschäftigungspflichtquote Die Pflicht eines Arbeitgebers zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen besteht, wenn er jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt.[1] Er hat dann mindestens 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Schwerbehinderte Mitarbeiter, deren Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wurde, da...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.4 Folgen der Nichterfüllung der Beschäftigungspflichtquote

Erfüllt der Arbeitgeber die Pflichtquote von 5 % nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Bezahlung dieser Abgabe hebt seine Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen aber nicht auf. Achtung Arbeitgeber ohne schwerbehinderten Mitarbeiter Umgekehrt müssen auch Arbeitgeber, die aus betrieblichen Gründ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.2 Arbeitsplatz

Arbeitsplätze nach dem SGB IX sind gemäß § 156 Abs. 1 SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte, wie z. B. Praktikanten oder Volontäre, beschäftigt werden. Achtung Berücksichtigung von Auszubildenden, Studien- und Rechtsreferendaren Stellen von Auszubildenden und von Studien- sowie Rechtsr...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.2.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsplätze

Ferner muss der Arbeitgeber nach § 156 Abs. 2 SGB IX bestimmte Tätigkeiten/Mitarbeiter nicht bei der Zahl der Arbeitsplätze berücksichtigen. Das sind: Die Tätigkeit von Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung in Betrieben und Dienststellen teilnehmen. Personen, deren Beschäft...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.2.1 Berücksichtigung der Arbeitsplätze von Teilzeitbeschäftigten

Bei der Zahl der maßgeblichen Arbeitsplätze kommt es auf die Kopfzahl der Beschäftigten an. Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenstundenzahl von 18 oder mehr werden deshalb ebenfalls mit einem Arbeitsplatz gezählt. Als Arbeitsplätze gelten: Stellen, die – z. B. aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind. Verträge, die sich aber anschließe...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.1 Beschäftigungspflichtquote

Die Pflicht eines Arbeitgebers zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen besteht, wenn er jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt.[1] Er hat dann mindestens 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Schwerbehinderte Mitarbeiter, deren Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wurde, darf das Unternehmen auch rückwi...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.3 Mehrfachanrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

Grundsätzlich wird ein schwerbehinderter Mensch, den der Arbeitgeber beschäftigt, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Die Agentur für Arbeit kann aber die Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten auf maximal 3 Pflichtplätze zulassen.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter beschäftigt, dessen Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund seine...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Schwerbehinderte Menschen / 7 Sonstige Arbeitgeberpflichten

Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Diese Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX trifft jeden Arbeitgeber unabhängig davon, ob er die Beschäftigungsquote[1] erfüllt hat. Damit ist zwar weder ein Einste...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Pflichtenübertragung / 2 Wie Pflichten übertragen?

§ 13 Abs. 2 ArbSchG/DGUV-V 1 fordern ausdrücklich die Schriftform. Zumindest sollte bei allen Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Führungskräften darauf geachtet werden, dass die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Arbeitsschutzes ausdrücklich mit zu den Leistungen der Führungskraft gehört. Ist das nicht der F...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag befasst sich mit der Pflicht des Arbeitgebers, Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und den Betriebsrat zu konsultieren. Da eine nicht ordnungsgemäß erstattete Massenentlassungsanzeige wie auch die nicht regelgemäß durchgeführte Konsultation des Betriebsrats die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zur Folge haben, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Insolvenz des Arbeitgebers / 1 Nicht abgeführte Lohnsteuer zählt zu Insolvenzforderungen

Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über. Dies hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärungspflichten. Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter des Schuldners muss auch dessen steuerliche Pflichten erfüllen.[1] Zu diesen steuerlichen Pflichten gehört auch die Abgabe vo...mehr

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Sachbezüge: Richtige Zuordn... / 1.2.3 Schadensersatzleistungen

Zu den nicht steuerbaren Zuwendungen, die keinen Lohnzufluss begründen, rechnen auch Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers. Hierzu gehört zum einen der gesetzliche Schadensersatz, der sich aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung ergibt.[1] Aber auch arbeitsvertragliche Schadensersatzleistungen sind kein Arbeitslohn.[2] Schadensausgleichszahlungen, die aus einer ...mehr

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Lohn- und Gehaltsabrechnung... / 1.1 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitslohns

Für die Berechnung der Beitrags- und Steuerabzüge vom Bruttoentgelt muss zuerst die grundsätzliche Abgabenpflicht beurteilt werden. Da der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Entgelts nicht immer mit dem im Steuerrecht verwendeten Begriff des Arbeitslohns übereinstimmt, sind hier zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Pauschal versteuerte Bezüge werden unter bestimmten ...mehr

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Niederlande / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Schweiz / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Öffentliche Kassen / Lohnsteuer

Das Erfüllen der Voraussetzungen des Begriffs der "öffentlichen Kasse" ist im Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerrecht bedeutsam für die Steuerfreiheit verschiedener Arbeitgeberleistungen, z. B. bei Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, Trennungsentschädigungen, Umzugskostenvergütungen sowie Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit und Beihilfen im Krankheitsfall.[1]...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Philippinen / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Arbeitgeberhaftung für Lohn... / 1 Verschuldensunabhängige Haftung

Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Finanzamt für zu gering einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Für die lohnsteuerliche Haftung ist ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht Voraussetzung; es genügt eine objektive Pflichtverletzung.[1] Er haftet jedoch nur, soweit einer der gesetzlichen Haftungsfälle vorliegt[2] und ...mehr

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Auslandstätigkeit / 4 Besondere Arbeitgeberpflichten

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers[1] Den Arbeitgeber treffen im Einzelfall besondere Fürsorgepflichten (z. B. hinsichtlich Gesundheitsgefahren, Sicherheitsrisiken etc.) für die Tätigkeit im Ausland. Diese allgemein gefassten Vorgaben zur Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers aus § 618 BGB, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB müssen im Einzelfall konkretisiert werden, dabei sind die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Auslandstätigkeit / 5 Beendigung der Auslandstätigkeit

Die Auslandstätigkeit kann enden durch Ablauf einer anfänglich vereinbarten Zeit- oder Zweckbefristung. Die Entsendung kann seitens des Arbeitgebers durch Ausübung des Weisungsrechts, aber auch durch eine Kündigung bzw. Änderungskündigung beendet werden. Das jeweils geeignete Gestaltungsrecht ist dabei auch abhängig von der gewählten Vertragsgestaltung (Einvertrags- oder Meh...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Entgeltersatzleistung / 1 Arbeitgeberpflichten

Die Arbeitgeber wirken bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen durch die Sozialleistungsträger mit. Der Arbeitgeber muss dem Sozialleistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung geben[1] sowie das erzielte Arbeitsentgelt bescheinigen.[2] Die Entgeltbescheinigungen[3] sind per gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Progr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1 Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung bei Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich der Verleiher. Er hat die Arbeitgeberpflichten gegenüber der Krankenkasse zu erfüllen. Diese beinhalten neben der Meldepflicht[1] auch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung für die Einordnung des Verleihers als Arbeitge...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 3 Employer of Record

Ein relativ neues Phänomen ist die Nutzung ausländischer Unternehmen als fiktiven Arbeitgeber vor Ort. Bei einer längeren Entsendung, aber auch bei Workation-Vereinbarungen besteht das Problem darin, dass oftmals die Regelungen des Beschäftigungsstaates – auch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht – gelten. Dafür ist in der Regel ein Betriebssitz vor Ort erforderlich, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1 Verleiher bleibt Arbeitgeber

Werden Arbeitnehmer gewerbsmäßig oder gelegentlich nicht gewerbsmäßig einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen, so bleibt der Verleiher grundsätzlich Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Daraus folgen die üblichen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten des Verleihers. Für den Entleiher ergeben sich aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung Haftungsverpflic...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1.5 Meldepflichten des Verleihers

Der Verleiher hat ausschließlich die im DEÜV-Meldeverfahren üblichen Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. Den Entleiher trifft keine Meldeverpflichtung.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1.2 Beitragshaftung bei überlassenen freien Mitarbeitern

Durchaus üblich ist es, dass sich ein Auftraggeber eines freien Mitarbeiters bedient, der ihm von einer Agentur überlassen wird. Sofern dieser freie Mitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und demzufolge eine Scheinselbstständigkeit und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wird der Auftraggeber zum Entleiher. Dies wiederum h...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 2 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Auch ein Unternehmen, das sich von einem unerlaubt handelnden Verleiher Arbeitskräfte entliehen hat, ist nach der Rechtsprechung als Arbeitgeber verpflichtet, die rückständigen Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen.[1] Das folgt schon aus dem AÜG, in dem festgelegt ist, dass bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung das Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher nichtig ist, aber stat...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1.4 Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug

Grundsätzlich ist eine Arbeitnehmerüberlassung auch ins Ausland möglich. Handelt es sich um eine Entsendung innerhalb der EU/ bzw. des EWR-Raumes, müssen die Meldebestimmungen (EU-Entsenderichtlinie) beachtet werden. Fehlt es an der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so liegt keine Entsendung vor und damit können die Regelungen zur Ausstrahlung nicht greife...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1.3 Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des AÜG

Bei Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kommt es für die Frage, wer als Arbeitgeber des abgestellten (ausgeliehenen) Arbeitnehmers anzusehen ist, auf den Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen an. Liegt dieser Schwerpunkt nach wie vor beim abstellenden Arbeitgeber (Verleiher), hat die Abstellung sozialversicherungsrechtlich kei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1.1 Haftung für die Beiträge durch Entleiher

Der Verleiher hat als Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers beschränkt sich allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehm...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Israel / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.2.4 Beteiligung der Arbeitnehmervertretung

Rz. 747 Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz stellt oftmals eine Versetzung i. S. d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Diese bedarf in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Entsprechende Regelungen finden sich in § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG und den B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / III. Exkurs: Freigabe des schuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter

Rz. 77 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Vermögensgegenstände und sogar ggf. den gesamten schuldnerischen Geschäftsbetrieb an den Schuldner freigeben. Die Freigabe von Vermögensgegenständen ist in der InsO nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit der Freigabeerklärung ist lediglich in § 32 Abs. 3 InsO erwähnt. Gibt der Insolvenzverwalter einen Massegegenstand frei, u...mehr

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Belgien / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Litauen / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Spanien / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Rumänien / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Zypern / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Österreich / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Polen / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr

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Lettland / 2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]mehr