Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 11.1 Erfassungspflichten

Sofern sich Unfälle im Betrieb ereignen, so muss ein Arbeitgeber diese Unfälle dann gem. § 6 Abs. 2 ArbSchG erfassen, wenn dabei ein Beschäftigter getötet oder so schwer verletzt wird, dass er infolgedessen später verstirbt oder für mehr als 3 Tage arbeits- oder dienstunfähig ist. Auch diese Verpflichtung ist aus europarechtlichen Vorgaben abgeleitet. Art. 9 Abs. 1 lit. c RL 89...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.8 Verspätete Arbeitsuchendmeldung

Rz. 41 Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 2 Entgeltliche Tätigkeiten – Anzeigepflicht

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Eine solche Kl...mehr

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Nebentätigkeit / 2.2 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgt i. d. R. unentgeltlich und ist daher nach § 3 Abs. 3 TVöD nicht anzeigepflichtig. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter, z. B. als Schöffe, kann der Arbeitgeber ohnehin nicht untersagen (s. o. unter Punkt 2.1). Daher ist auch keine Anzeige erforderlich. Sofern aber dafür nach § 29 Abs. 2 TVöD Arbeitsbefreiung zu gewähren ist, mu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.2 Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 88 Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben (vgl. Rz. 43 ff., 45 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Widerspruchsgrund wirklich vorliegt.[1] Bestreitet der Arbeitgeber die Begründetheit des Widerspruchs, so ist er gleichwohl zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Eine Befreiung tritt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 2...mehr

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Mutterschutz / 1 Einführung

Mutterschutz bei Fehlgeburten Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Auszubildende, Praktikantinnen, für Probearbeitsverhältnisse oder Doppelarbeitsverhältnisse, für Teilzeitbeschäftigte und für Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte. Wird eine Frau aufgrund von Arbeitsförderungsmaßnahmen beschäftigt, so ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Anordnung

Rz. 22 Da die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nur eine Ermächtigung des Arbeitgebers enthält und nicht von selbst zur Einführung von Kurzarbeit führt, muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern ankündigen und die Kurzarbeit anordnen.[1] Bei der Anordnung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Sie is...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.4 Verschulden

Rz. 20 Ein versicherungswidriges Verhalten ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es genügt also nicht, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis schuldhaft beendet wurde. Ein schuldhaftes arbeitsvertragswidriges Verhalten bedingt gerade nicht das Vorliegen der schuldhaften Herbeiführu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Ermessensleitlinien

Rz. 24 Liegen die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung nach § 17 KSchG vor, hat der Entscheidungsträger seine Entscheidung über eine Sperrfrist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Nach § 20 Abs. 4 KSchG hat er dabei das Interesse des Arbeitgebers, das Interesse des Arbeitnehmers, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarkts unte...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.1 Ordentliche Kündigungsfrist

Rz. 12 Für die Anwendung des § 158 Abs. 1 SGB III ist die ordentliche Kündigungsfrist maßgebend, die für eine Arbeitgeberkündigung gilt. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und seine Kündigungsfrist kürzer ist, kommt es allein auf die vom Arbeitgeber einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist an. Dies gilt auch, wenn etwa die Partner des Arbeitsverhältn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Inhalt der Entscheidung

Rz. 23 Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 KSchG nicht vorliegen und daher eine Zustimmung zu den geplanten Entlassungen nicht notwendig ist, hat der Entscheidungsträger ein sog. Negativattest zu erteilen.[1] Liegen die Tatbestandsvoraussetzung nach § 17 KSchG dagegen vor, ist aber kein Grund vorhanden, eine Entlassung während der Sperrfrist zu gestatten oder die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Keine automatische Bewilligung von Kurzarbeitergeld

Rz. 5 Die Zulassung von Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 19 KSchG ist zu unterscheiden von der Bewilligung von Kurzarbeitergeld.[1] Sie enthält insbesondere keine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Wird aus einem Antrag allerdings deutlich, dass der Arbeitgeber gleichzeitig auch Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter begehrt, so ist der...mehr

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Schichtarbeit / 2.3 Teilzeitbeschäftigte

Auch Teilzeitzeitbeschäftigte sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Nach § 6 Abs. 5 TVöD muss der Arbeitgeber lediglich bei Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit die vorherige Zustimmung der Teilzeitbeschäftigten einholen. Dies ist...mehr

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Mutterschutz / 7 Zulässige Kündigung

Kündigungen können in besonderen Fällen wirksam ausgesprochen werden, wenn sie zuvor von der zuständigen Stelle für zulässig erklärt wurden. Die ausnahmsweise zugelassene Kündigung muss schriftlich erklärt werden und den Kündigungsgrund enthalten.[1] Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG kann die Behörde die Arbeitgeberkündigung für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall vorli...mehr

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Nebentätigkeit / 2.3.2 Zeitpunkt

Die Anzeige muss rechtzeitig vorher, d. h. vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Daher ist es sinnvoll, in der Anzeige das konkrete Datum, zu dem die Nebentätigkeit begonnen werden soll, mitzuteilen. Der Zeitraum sollte so bemessen sein, dass dem Arbeitgeber genügend Zeit bleibt, vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen, ob er die Tätigkeit untersagen oder mit ...mehr

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Nebentätigkeit / 3.2.1 Konkurrenzsituation

Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Allerdings gilt das Konkurrenzverbot bei reiner Hilfstätigkeit nur eingeschränkt. Unter reiner Hilfstätigkeit wäre z. B. die Tätigkeit als Bote, Telefonistin oder Reinigungskraft zu verstehen.[1] Die Treuepflicht gilt nur währen...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 5.1 Minimierungsgebot

Gem. § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Normiert ist hier folglich ein Vermeidungs- und Minimierungsgebot. Im Idealfall sollen folglich Gefährdungen erst gar nicht entstehen können. So ist z. B....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorschrift bezweckt einen präventiven Kündigungsschutz und ergänzt somit den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG . Sie berücksichtigt, dass der Kündigungsschutz individualrechtlich ausgestaltet ist und sieht daher kein Zustimmungserfordernis, sondern ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.1 Voraussetzungen der Weiterbeschäftigungspflicht

Rz. 87 Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers tritt nur bei einem Widerspruch aus den in Abs. 3 abschließend genannten Gründen gegen eine ordentliche Kündigung ein. Sie ist nicht bei einer außerordentlichen Kündigung vorgesehen, es sei denn, sie wird als betriebsbedingte Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer unter Einhaltung der fiktiven Kündigungsfrist aus...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.2 Schutzbedürftigkeit

Der Tätigkeitsbereich der Leiharbeitnehmer ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich in die Betriebe anderer Arbeitgeber begeben und dort auch für den Betrieb tätig sind. Sie werden folglich anstatt eigener Beschäftigter des dortigen Arbeitgebers tätig. Insofern unterliegen sie den gleichen Gefährdungen wie die Beschäftigten des Entleiherbetriebes. Die Arbeitnehmerüberlassung ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 7.3 Art der Unterweisung

§ 12 ArbSchG legt die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers fest, arbeitsschutzbezogene Unterweisungen durchzuführen, überlässt das wie allerdings weitestgehend dem Arbeitgeber. Teilweise wird die Durchführung der Unterweisung tätigkeitsspezifisch allerdings auch durch Rechtsverordnungen geregelt. In der heutigen Zeit stellt sich auch außerdem die Frage, inwieweit Unt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.2.6 Negative Öffentlichkeitswahrnehmung

Der Begriff berechtigte Interessen des Arbeitgebers ist im weitesten Sinne zu verstehen. Davon werden alle Umstände erfasst, die für den Bestand und die Verwirklichung der Ziele des Arbeitgebers von Bedeutung sein können. Hierzu gehören nicht nur die dienstlichen Belange, die für einen störungsfreien Ablauf der zu erledigenden Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Berechtigte I...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Zusammensetzung

Rz. 6 Dem Ausschuss gehören 7 Mitglieder an, nämlich der Vorsitzende der Agentur für Arbeit oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Agentur für Arbeit als Vorsitzender ("geborenes" Mitglied) und drittelparitätisch jeweils 2 Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften als Beisitzer ("gekorene" Mitglieder). Die Beisitzer sind voll stim...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.5.2 Verbot

Soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD vorliegen und keine Auflagen möglich sind, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 11 Dokumentation von Unfällen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet Unfälle im Betrieb zu dokumentieren. 11.1 Erfassungspflichten Sofern sich Unfälle im Betrieb ereignen, so muss ein Arbeitgeber diese Unfälle dann gem. § 6 Abs. 2 ArbSchG erfassen, wenn dabei ein Beschäftigter getötet oder so schwer verletzt wird, dass er infolgedessen später verstirbt oder für mehr als 3 Tage arbeits- oder dienstunfähig ist. Auch ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 19 Der Ruhenszeitraum beginnt jeweils nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für dessen Beendigung die zu beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder dieses beantragt. Dieser Termin ist selbst dann maßgeblich, wenn der Arbeitslosengeldanspruch zugleich ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 8 Rechtsfolgen

Rz. 34 Die Rechtsfolgen des Ruhens nach § 158 SGB III entsprechen grds. denen des Ruhens wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 SGB III [1], mit dem Ergebnis, dass auch beim Ruhen nach § 158 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt zu werden braucht bzw. nicht durchgesetzt werden kann. Das sog. Stammrecht, dessen Entstehung durch das Ruhen des Anspruchs auf...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.5.3 Form

Der Tarifvertrag schreibt keine bestimmte Form für die Untersagung der Nebentätigkeit bzw. für die Bestimmung von Auflagen vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweiszwecken sollte jedoch die Untersagung wie auch die Auflagen dem Beschäftigten in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Es ist zudem empfehlenswert, kurz die Gründe anzugeben, weshalb der Arbeitgeber eine be...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 8 Mitwirkungspflichten der Beschäftigten

Grundsätzlicher Adressat von Arbeitsschutzvorschriften ist der Arbeitgeber. An ihn richten sich entsprechende Verpflichtungen mit der Rechtsfolge, dass er auch für die ordnungsgemäße Umsetzung des Arbeitsschutzes verantwortlich ist. Die besten Schutzvorschriften nützen allerdings nichts, wenn sich die Beschäftigten nicht sicherheitsgerecht verhalten und nicht im Rahmen ihrer ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.1 Nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des Arbeitnehmers (Nr. 1)

Rz. 68 Der Widerspruchsgrund nach Nr. 1 gilt nur für betriebsbedingte Kündigungen, weil für andere Kündigungen eine soziale Auswahl nicht in Betracht kommt.[1] Ein Widerspruch nach Nr. 1 ist auch bei gleichzeitiger Rüge der mangelnden Betriebsbedingtheit der Kündigung zulässig[2] sowie bei gleichzeitiger Geltendmachung personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe. Weil ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 1 Einleitung

Neben ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst haben immer mehr Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen können beim selben Arbeitgeber oder für einen Dritten erfolgen, sie können selbstständige Tätigkeiten im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags sein, ehrenamtlich oder auf Minijob-Basis (seit dem 1.1.2025: bis zu 556 Euro) erfolgen. 1.1 Begriff der Nebentä...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen

Rz. 3 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung, der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung anzuhören.[1] Die Anhörungspflicht besteht auch bei Änderungskündigungen. [2] Rz. 4 Der Betriebsrat ist auch anzuhören, wenn das KSchG keine Anwendung findet, d. h. auch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses [3], sowie bei einer Kündigung vor Vertragsantritt [4]. Rz. 5 K...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 116 Besond... / 2.1 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Abs. 1)

Rz. 4 § 115 Nr. 1 verweist im Rahmen der allgemeinen Teilhabeleistungen auf die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 ff.). Als Ausnahme von der Regel können nach § 116 Abs. 1 diese allgemeinen Leistungen auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen – abweichend von den Regelvoraussetzungen der §§ 44, 45 – nicht arbeitslos sind, weil sie z....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.3 Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft

Rz. 11 Die Pflicht zur Anhörung besteht bei allen Kündigungen von Arbeitnehmern, soweit sie zur Belegschaft i.S.d. Gesetzes gehören, somit auch bei Betriebsangehörigen, auf deren Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden ist.[1] Rz. 12 Nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft gehören die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine Kündigung dieser ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.2 Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG)

Rz. 218 Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung als Einrichtungen des privaten Rechts unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG erfüllen. Die Befreiung setzt hiernach entweder eine Teilnahme an der ärztlichen Versorgung nach § 95...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 4.2 Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes

Als Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG zählen weiterhin auch alle Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt wurden[1] . Dies gilt allerdings nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 117 Grundsatz / 2.9 Budget für Ausbildung

Rz. 40 Als Alternative zum Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich einer WfbM oder bei einem anderen vergleichbaren Leistungsanbieter wurde zum 1.1.2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz das Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) geschaffen (ergänzend wird auf die Komm. zu § 61a SGB IX verwiesen). Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM ha...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 4 Ablieferungspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 TVöD)

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1.7.2008 eine Kehrtwende vollzogen und wieder die Möglichkeit einer Ablieferungspflicht eingeführt. In Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Tätigkeit als Arzt

Rz. 44 Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind u.a humanmedizinische Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt. Es muss sich dabei nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln. Arzt oder Ärztin ist, wer unter dieser Berufsbezeichnung aufgrund der Approbation nach der Bundesärzteordnung[1] die Heilkunde und da...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.4 Güterabwägung

Ob die Interessen des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Beschäftigten an der Ausübung der Nebentätigkeit den Vorrang genießen, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit zu entscheiden.[1] Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut der Regelung des TVöD grundsätzlich zwar jede mögliche Beeinträchtigung de...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 117 Grundsatz / 2.4 Sonstige, behinderungsspezifische Maßnahmen

Rz. 15 Bei den sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahmen werden meist spezielle Personengruppen erfasst. Typisch sind diese Maßnahmen für Sehbehinderte, Hörgeschädigte, Gehörlose oder Blinde. Diese spezielle Maßnahmekonzeption schließt Menschen ohne Behinderungen aus, sodass regelmäßig nur Menschen mit Behinderungen Maß...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mutterschutz / 10 Ausgleichsverfahren

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, § 2, §§ 7, 8 des Gesetzes zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung[1] nehmen alle Arbeitgeber sowie alle Krankenkassen am Umlageverfahren teil.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 5 Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes

Die arbeitgeberseitigen Fürsorgeverpflichtungen sind nach § 618 BGB durch zahlreiche öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften konkretisiert. Neben allgemein geltenden Regelungen (wie z. B. in Bezug auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder die Durchführung von Unterweisungen) finden sich im Arbeitsschutzrecht noch eine Vielzahl bereichsspezifischer Vorschri...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schichtarbeit / 8 Geteilter Dienst

Ein sog. geteilter Dienst liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit durch einen Zeitraum unterbrochen wird, der über die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgeht, wobei sich üblicherweise der Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht ändert. Praxis-Beispiel Ein Beschäftigter arbeitet täglich von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 19 Uhr. Geteilte Dienste ohne regelmäßigen ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.3 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers – Allgemeines (Nr. 3–5)

Rz. 71 Die in Nr. 3–5 genannten Widerspruchsgründe kommen vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen, aber auch bei einer personenbedingten Kündigung [1] oder sogar einer verhaltensbedingten Kündigung in Betracht[2]. Ein Widerspruchsrecht ist insbesondere anzuerkennen, wenn ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden schlechte Leistungen erbringt, aber auf einem anderen Arbeitspl...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 128 Kosten... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 128 erweitert die Kostenübernahme des § 127 bei den besonderen Leistungen. Die Vorschrift regelt für auswärtig untergebrachte Menschen mit Behinderungen, die besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§§ 117 ff.), eine ergänzende Kostenerstattung für eine im Einzelfall notwendige weitere Unterkunft und Verpflegung. Der bisherige in § 128 geregelt Pau...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 7 Die Bundesagentur für Arbeit kann nach § 19 KSchG Kurzarbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen, wenn eine Massenentlassung i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG vorliegt, eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet ist, der Arbeitgeber zur vollen Beschäftigung der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht in der Lage ist und ein Antrag auf Zulassung von Kurzarbeit ges...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.1 Allgemeines

Die Leiharbeit ist ein fester Bestandteil der heutigen Arbeitswelt und in bestimmten Wirtschaftszweigen weit verbreitet. Der Grundsatzgedanke der Leiharbeit ist klar: Sie ermöglicht es, Auftragsspitzen zuverlässig zu bewältigen. Außerdem bietet sie eine flexible Möglichkeit Vertretungen bei vorhersehbaren Abwesenheiten von Beschäftigten (z. B. Urlaub, Mutterschutz, Elternzei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.6 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach geänderten Vertragsbedingungen (Nr. 5)

Rz. 77 Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.[1] Auch hier muss eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers mit der Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen vorliegen. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Es genügt, dass sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt wurde.[2] Sie kann unter dem Vorbehalt ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Rechtsform der Entscheidung

Rz. 28 Die vom Entscheidungsträger getroffene Entscheidung ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X.[1] Als solcher wird er nach § 39 SGB X wirksam, wenn er dem Arbeitgeber bekannt gemacht wird. Sofern der Bescheid schriftlich erteilt wird (vgl. § 33 SGB X), ist er nach §§ 35, 36 SGB X ausreichend zu begründen und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen. Der Widerruf einer ...mehr