Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshilfe

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

Schrifttum: S. zunächst die Schrifttumshinweise in Bd. I. 1. Einzeldarstellungen: Berthold, Der Zwang zur Selbstbezichtigung aus § 370 Abs. 1 AO und der Grundsatz des nemo tenetur, 1993; Besson, Das Steuergeheimnis und das Nemo-tenetur-Prinzip im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, 1997; Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, 2. Aufl. 2017; Drüen in Tipke/Kru...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.2 Verfahren

Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind gemäß § ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage Z / 2 Ermittlung des verbleibenden Zuwendungsvortrags

Vor Zeilen 1–11 Der Vordruck dient der Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 f. KStG. Spenden und Beiträge, die im laufenden Vz wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden konnten, können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt in künftigen VZ bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Höch...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen (in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten) im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist zunehmend festzustellen, dass Deutschland nicht nur der ‹Exportweltmeister› ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen (in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten) im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedli...mehr

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Was ist neu an den neuen AS... / II. Abschnitt 1 Abs. 3 Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe (neutral)

Im Rahmen der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Steuerstrafsachen aktualisieren die AStBV (St) 2023/2024 die Hinweise auf die einschlägigen BMF-Schreiben. Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Steuerstrafsachen ergeben sich danach aus den §§ 117, 117a, 117b AO, dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in St...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.3 Alternative Anwendung der Geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode

Nachrangig wird in der Praxis auch die kostenbasierte TNMM angewandt. Bei Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (transactional net margin method, TNMM) werden die Nettomargen untersucht, die ein Unternehmen aus konzerninternen Geschäften erzielt und in Vergleich zu den Nettomargen bei Fremdgeschäften gesetzt. Die Nettomarge ergibt sich aus der Relation d...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen (in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebstätten) im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe....mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist zunehmend festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen (in ausländische Tochtergesellschaften) im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Zu nennen...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 2.1 Amtshilfe und internationale Zusammenarbeit

Rechts- und Amtshilfe erfolgt natürlich nicht nur im Rahmen einer Prüfung. In der Praxis sind jedoch die häufigsten Fälle internationaler Amts- und Rechtshilfe durch Prüfungen im beantragenden Staat veranlasst. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Diese kann sich darin erschöpfen, das Ersuchen eines anderen St...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.9 Kontenabrufmöglichkeit bei der EU-Amtshilfe (§ 93 Abs. 7 AO)

§ 3a EU-Amtshilfegesetz ermöglicht für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie den Abruf der von den Kreditinstituten vorgehaltenen Stammdaten i. S. des § 93b Abs. 1 AO. Die neue Nr. 4c des § 93 Abs. 7 Satz 1 AO stellt sicher, dass ein solcher Kontenabruf nach den Vorschriften der AO ermöglicht wird. Zeitlich...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.1 Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO)

§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO sieht nunmehr vor, dass die an den Beginn einer Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO künftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Damit wird die bislang fehlende zeitliche Begrenzung aufgehoben. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Auße...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 11.5 Internationale Umsatzsteuerprüfung

Durch das EUAHiG kann der zuständige Umsatzsteuerprüfer auch einen Kollegen eines anderen EU-Mitgliedstaates zur Prüfung mitbringen. Dies wird dann der Fall sein, wenn es sich um Amtshilfe aufgrund der EU-Amtshilfe-Richtlinie handelt. Die Möglichkeit der Anwesenheit eines Bediensteten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll den Austausch von Informationen beschleunigen. Ausk...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 13.1 Umsatzsteuernachschau – ohne Vorwarnung möglich

Aufgrund des § 27b UStG können mit der Umsatzsteuer betraute Amtsträger (in der Regel Umsatzsteuerprüfer) bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer regulären Prüfung eine sog. Umsatzsteuernachschau durchführen. Die Umsatzsteuernachschau kann zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer vorgenommen werden. Sie erfolgt ohne vor...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Einführung

Rz. 24 Der Regelungsbereich des § 18d UStG lässt sich nur im Zusammenhang mit den Art. 7ff. der Zusammenarbeits-VO.[1] erläutern, denn die Regelung beruht auf dieser für die deutschen Behörden und den Gesetzgeber bindenden EU-Verordnung.[2] § 18d UStG ist die inländische Umsetzung der sich aus der Zusammenarbeits-VO[3] ergebenden EU-rechtlichen Verpflichtungen Deutschlands, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Die Grenzen der Auskunftserteilung

Rz. 45 Zur Wahrung der hoheitlichen Rechte der einzelnen Mitgliedstaaten und wegen der nicht vollständig übereinstimmenden Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten lässt die Zusammenarbeits-VO bestimmte Beschränkungen der Übermittlung von Informationen zu. Nach Art 54 Abs. 2 sind die Behörden eines Mitgliedstaats nicht zu solchen Ermittlungen oder zur Übermittlung von Information...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 Die Regelung des § 18d UStG wurde mit einer ganzen Reihe weiterer Vorschriften zur Schaffung des Binnenmarktes durch das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz [1] mit Wirkung zum 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Rz. 2 Die Verordnung (EWG...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.6 Der Abschluss des Auskunftsbegehrens

Rz. 92 Das Ergebnis der Feststellungen des Vorlageverlangens und der eventuellen Prüfung wird in standardisierter Form auf den dafür vorgesehenen Vordrucken niedergeschrieben oder elektronisch eingegeben.[1] Dies erfolgt in deutscher Sprache. Die Vordrucke werden dann an das BZSt übersandt bzw. elektronisch überspielt und von dort nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Pla...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Inhalt, Verfahren und Zuständigkeit

Rz. 31 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO erteilt auf Antrag der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde[1] die in Art. 1 Zusammenarbeits-VO genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen. Zum Zweck der Auskunftserteilung führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.[...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Die Möglichkeit zur Verwendung der erhaltenen Informationen

Rz. 51 Die aufgrund der Regelung der Zusammenarbeits-VO erlangten Informationen dürfen von den beteiligten Finanzbehörden grundsätzlich nur unter bestimmten Beschränkungen verwendet werden. Zunächst unterliegen sämtliche Informationen, welche im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, gemäß Art. 55 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO der "...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 5 Durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 bedurfte es einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten, denn die Zollgrenzen in der Europäischen Union sind seitdem vollständig weggefallen. Die Kontrolle der nun unionsweit geltenden Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug war aufgrund der f...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 10.4.1 Aufbewahrungsort für im Inland ansässige Unternehmer

Rz. 126 Im Inland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland (§ 1 Abs. 2 UStG) ansässige Unternehmer sind verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (insbesondere Freihäfen) aufzubewahren, § 14 b Abs. 2 Satz 1 UStG. Ein Unternehmer ist in einem bestimmten Gebiet ansässig, wenn er dort einen Wohnsitz, seine...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.8.2 Anwendung der § 14 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 4 ErbStG

Nach § 15 Abs. 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. Hierbei gilt in diesem Fall die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach der Regelung des § 14 ErbStG al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Amtshilfe aufgrund bilateraler Verträge

Rz. 10 Mit einer Reihe von Staaten bestehen und bestanden völkerrechtliche Abkommen, die die gegenseitige Amtshilfe allgemein betreffen. Diese Abkommen stehen teilweise neben den mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA. Zum Verhältnis der Rechtsgrundlage vgl. BMF v. 23.1.2014, BStBl I 2014,188, Tz. 1.2.4. Verträge zur gegenseitigen Amtshilfe hinsichtlich der Vollstreckung von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Innerstaatliche Amtshilfe

2.1 Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen Rz. 2 Eine innerstaatliche Amtshilfe ist nach § 112 AO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn und soweit die ersuchende Behörde die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann.[1] Dies ist vor allem bei einer örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der Fall, nicht hingegen bei der Vollstreckung in F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Zwischenstaatliche Amtshilfe

Rz. 7 Kein Fall des § 250 AO ist gegeben, wenn Amtshilfe für eine ausländische Behörde in einem Vollstreckungsverfahren geleistet wird. Die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich entweder aus völkerrechtlichen Abkommen mit einzelnen Staaten oder dem EU-Beitreibungsgesetz v. 7.12.2011.[1] Bis zum 31.12.2011 galt hierzu das EG-BeitrG v. 3.5.2003.[2] Einen Überblick ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.1 Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 2 Eine innerstaatliche Amtshilfe ist nach § 112 AO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn und soweit die ersuchende Behörde die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann.[1] Dies ist vor allem bei einer örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der Fall, nicht hingegen bei der Vollstreckung in Forderungen oder in unbewegliches Vermögen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Vorgängervorschrift des § 250 AO, der die innerstaatliche Amtshilfe in Vollstreckungssachen betrifft, war von seinem wesentlichen Inhalt her § 331 RAO.[1] § 250 AO stellt einen Sonderfall der allgemeinen Verpflichtung zur Amtshilfe dar, die in § 111 AO ihren Niederschlag gefunden hat und sich aus Art. 35 GG herleitet.[2] Erforderlich ist § 250 AO deswegen, weil eine Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Art. 27 OECD-MA und deutsche Abkommenspraxis

Rz. 14 Hinzuweisen ist schließlich auf Art. 27 OECD-MA. Dieser wurde 2003 neu in das Musterabkommen der OECD aufgenommen.[1] Auch die deutsche Verhandlungsgrundlage für das DBA v. 17.4.2013 sieht in Art. 26 eine Amtshilfe bei der Steuererhebung vor.[2] Sofern sich ein entsprechender Artikel in dem jeweiligen DBA findet, verpflichtet er die jeweils beiden Vertragsstaaten inne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.2 EU-Beitreibungsgesetz

Rz. 11 Bis 31.12.2011 regelte das EG-BeitrG v. 3.5.2003[1] die Vollstreckung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Umsetzung von Art. 24 der Richtlinie des Rates v. 15.3.1976[2] bzgl. Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das EU-Beitreibungsgesetz [3] ersetzt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Bedenken der ersuchten Behörde

Rz. 6 Die ersuchte Behörde hat grundsätzlich die Verpflichtung, die ersuchte Maßnahme auszuführen. Sofern sie sich jedoch für nicht zuständig hält oder die Maßnahme für unzulässig oder unzweckmäßig erachtet, ist nach § 250 Abs. 2 AO zu verfahren.[1] Hat die ersuchte Behörde Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit oder der Rechtmäßigkeit bzw. Zweckmäßigkeit, hat sie diese zun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Adressat des Antrags

Rz. 4 Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen. Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Beteiligte Personen und Behörden, Offenbarungsverbot

Rz. 12 Zur Auskunft verpflichtet ist der Arbeitgeber. Die Auskunftspflicht ist nicht von der Betriebsgröße abhängig. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, ist diese selbst zur Auskunft verpflichtet. Tritt als Arbeitgeber eine juristische Person auf, obliegt dem vertretungsberechtigten Organ die Auskunftspflicht.[1] Rz. 13 Die betreffende Arbeitnehmerin selbst trifft hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als Gegenstand der Aufteilung kommen nur Steuern vom Einkommen und die VSt in Betracht. Steuern vom Einkommen sind die ESt und die KSt sowie der darauf als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag. Für die Aufteilung kommt aber nur die ESt nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag in Betracht, weil die KSt keine Zusammenveranlagung kennt. Da die VSt nur bis zu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.2 Amtshilfe

Rz. 40 Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG nur abziehbar, wenn der betreffende Ansässigkeitsstaat dem deutschen Staat Amtshilfe leistet. Den Begriff "Amtshilfe" in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG definiert § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG als Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie nach § 2 Abs. 2 des EU-...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.4 Kritik an der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Rz. 42 Die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] gibt Anlass zu Kritik.[2] Die Norm dürfte weder europarechtskonform noch praxistauglich sein. Rz. 43 Aus europarechtlicher Sicht ist zweifelhaft, ob die Nichtabziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR-Raums mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.3 Beitreibung

Rz. 41 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG setzt die Abziehbarkeit von Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger voraus, dass der betreffende Ansässigkeitsstaat Unterstützung bei der Beitreibung leistet. Unter dem Begriff "Beitreibung" ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 5 KStG die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.5 Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen in der EU bzw. im EWR

Rz. 45 Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. im EWR-Ausland belegen ist.[1] Bei Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.1 Rechtsentwicklung

Rz. 38 Durch Gesetz v. 8.4.2010[1] wurde der Kreis der Zuwendungsempfänger, der bislang auf inländische Einrichtungen begrenzt war, deutlich erweitert. Nunmehr können nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2ff. KStG unter weiteren Voraussetzungen auch grenzüberschreitende Zuwendungen an Einrichtungen in der EU bzw. im EWR abziehbar sein. Diese Änderung ist ein weiterer Schritt zu einer du...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.6 Verkehrswert (Abs. 5)

Rz. 132 Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (Abs. 5, § 8 Bürgergeld–V). Steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass der Vermögenswert nicht durch Abschreibung abgesenkt werden kann. Der Verkehrswert eines Vermögens ist der bei Veräußerung auf dem freien Markt erzielbare Erlös für den Vermögensgegenstand. Maßgebend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.6 Steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Rz. 47 Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) KStG grds. dann abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Infolge der Stauffer-Entscheidung des EuGH[1] und der anschließenden Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. ...mehr

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ZErb 01/2024, Wegzug aus st... / I. Sicherstellung und Eintreibung von Abgaben

Seit dem 4.10.1954 besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ein Vertrag über Rechtsschutz und Amtshilfe in Abgabesachen.[58] Die Befugnisse der zuständigen Behörden gehen deutlich weiter, als dies mit anderen Staaten vereinbart ist. U.a. eröffnet der Vertrag die Möglichkeit der Amtshilfe, in bestimmten Fällen auch unmittelbar zwischen den u...mehr

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ZErb 01/2024, Wegzug aus st... / II. Informationsaustausch

Mit Art. 26 DBA Österreich/Deutschland besteht eine zwischenstaatliche Vorschrift über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Dieser Informationsaustausch betrifft nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA Österreich/Deutschland die Informationen, die zur Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten im Hinblick ...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Entgegennahme und Behandlung von Anträgen

a) Bei elektronisch eingegangenen Eintragungsanträgen wird der Eingangszeitpunkt automatisiert vermerkt. b) schriftliche Eintragungsanträge aa) Bei schriftlichen Eintragungsanträgen hat die für die Entgegennahme eines Eintragungsantrags zuständige Person, der der Antrag zuerst zugeht, das Schriftstück mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Im Vermerk ist der Zeitpunkt des Eingan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.8 Prüfung in Parlamentsgebäuden

Rz. 102 Die Prüfbefugnis des Zolls ist auch im Deutschen Bundestag und in den meisten Landesparlamenten eingeschränkt. Der Präsident des Deutschen Bundestags übt nach Art. 40 Abs. 2 GG im Gebäude des Deutschen Bundestags die Polizeigewalt aus. Polizeigewalt haben auch die meisten Präsidenten der Länderparlamente in ihrem Parlamentsgebäude. Diese umfasst alle Maßnahmen zur Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anlegung durch Neufassung

Rz. 4 Nach Abs. 1 gelten die Vorschriften entsprechend, die für die Anlegung des elektronischen Grundbuchs durch Neufassung des bis dahin in Papierform geführten Grundbuchblatts anzuwenden sind. Über den in Bezug genommenen § 69 Abs. 1 S. 1 GBV wird für die Neufassung auf § 68 Abs. 2 S. 1 GBV und damit auf die allgemeinen Vorschriften für die Umschreibung von Grundbüchern ve...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 14 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Wie einleitend erwähnt, richtet sich diese Vorschrift an alle Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR ausführen. Die folgenden Steuerpflichtigen können die Sonderregelung in Anspruch nehmen (§ 18k Abs. 1 S. 1 und 3 UStG; vgl. Erläuterungen zu den Mehrwertste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 2 Verfahren

Rz. 4 Der Augenschein ist grundsätzlich von der für das konkrete Besteuerungsverfahren örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde einzunehmen. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Rz. 5 Die Anordnung der Augenscheinseinnahme ist ein Verwaltungsakt.[2] Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119, 121, 122 AO. Der Verwaltu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Erbschaft-Steuerberater... / 9. Stiftungen

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