Regelungen für Funktionsverlagerungen ergeben sich aus
Im Rahmen des des Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (dem Nachfolgegesetz zum Jahressteuergesetz 2013) erfolgte mittelbar eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, indem der bisherige Anwendungsbereich des § 1 AStG "Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Kapitalgesellschaften" allgemein auf Personengesellschaften und Betriebsstätten ausgedehnt wurde.
Mit dem AbzStEntModG wurde die Regelung in § 1 Abs. 3b AStG (Wirkung ab 1.1.2022) überführt.
Dabei ergeben sich im Wesentlichen die nachfolgenden Änderungen:
- Eine Funktionsverlagerung kann auch vorliegen, wenn nur isoliert sonstige Vorteile im Zusammenhang mit der Funktion verlagert werden.
- Die Escape-Klauseln der Transferpaketbetrachtung wurden reduziert.
- Die Preisanpassungsklausel wurde erweitert und an die OECD-Richtlinien angepasst.
Dies machte auch eine Neufassung der FVerlV erforderlich. Diese erfolgte am 18.10.2022 und wird nachfolgend mit FVerlV 22 abgekürzt. Die Neufassung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 10 FVerlV 22). Gemäß § 9 FVerlV 22 ist die Verordnung erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Nach der Begründung zum Referentenentwurf soll sie Anwendung auf alle vollendeten Vorgänge (Funktionsverlagerungen) in Veranlagungszeiträumen finden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Auf davor vollendete Funktionsverlagerungen findet die Verordnung in der zuvor geltenden Fassung Anwendung.
Die Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 13.10.2010, IV B 5 – S 1341/08/10003, BStBl 2010 I S. 774; kurz: VWGFVerl.
Diese Verwaltungsgrundsätze gelten weiterhin bis einschließlich VZ 2021, vgl. Teil I der Verwaltungsgrundsätze 2021, BMF, Schreiben v. 14.7.2021 – IV B 5 – S 1341/19/10017:001 BStBl 2021 I S. 1098.
Eine Anpassung an die gesetzlichen Neuregelungen erfolgte mit den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 (BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl 2023 I S. 1093, dortiges Kapitel III Abschnitt I, Rz. 3.87 – 3.120). Nachfolgend werden diese als VWG VP 2023 abgekürzt.
Praxishinweise:
- Die neuen VWG VP 2023 sind grundsätzlich auf alle offenen Fälle und damit rückwirkend anzuwenden. Die in Kapitel ...