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ESRS: Begriffsbestimmungen / Besorgniserregende Stoffe

Haufe-Lexware Redaktion
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Stoffe, die

  1. die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] ermittelt wurden,
  2. in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:

    • Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,
    • Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,
    • Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2,
    • endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, — endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt,
    • persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften,
    • persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften,
    • Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,
    • Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,
    • chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1 bis 4,
    • die Ozonschicht schädigend,
    • spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,
    • spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2 oder
  3. negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt, in dem es vorhanden ist, im Sinne der einschlägigen produktspezifischen Ökodesign-Anforderungen der Union.
[1] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Ri...

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