Stoffe, die
- die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] ermittelt wurden,
in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:
- Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,
- Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,
- Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2,
- endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit,
- endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt,
- persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften,
- persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften,
- Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,
- Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,
- chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1 bis 4,
- die Ozonschicht schädigend,
- spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,
- spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2 oder
- negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt, in dem es vorhanden ist, im Sinne der einschlägigen produktspezifischen Ökodesign-Anforderungen der Union.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen