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29.04.2014
KiStAM: Kirchensteuerabzug zur Kapitalertragsteuer ab 2015
Die Kirchensteuer ist zusammen mit der Kapitalertragsteuer beim Finanzamt anzumelden und zu entrichten. Aufgrund des Verweises in § 51a Abs. 1 EStG gelten hierzu die gesetzlichen Regelungen zur Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff EStG). Mindert sich die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer oder ist vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand zu nehmen (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungs-Bescheinigung - § 44a EStG), ist insoweit auch keine Kirchensteuer zu erheben, da es an der notwendigen Bemessungsgrundlage für den Kirchensteuerabzug mangelt.mehr