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BVerfG Beschluss vom 21.03.1977 - 1 BvR 2/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalgesellschaften erzielen nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sind natürliche Personen, auch wenn sie sich zu Personengesellschaften zusammenschließen, und Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht wesensgleich.

2. Das Steuerrecht kann ohne Bruch mit der Zivilrechtsordnung und ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die von einer GmbH bei der Verwaltung und Veräußerung eigenen Grundbesitzes erwirtschafteten Gewinne als gewerbliche Gewinne erfassen und besteuern.

3. Die Auffassung des BFH, daß die Einkünfte der nach Handelsrecht buchführungspflichtigen Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, auch wenn sich die Kapitalgesellschaft ausschließlich mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes befaßt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 20.10.1976; Aktenzeichen I R 139-140/74; BFHE 120, 236)

 

Gründe

1. Es verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilungsprinzip), wenn der BFH § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. dahin auslegt, daß die Einkünfte der nach Handelsrecht buchführungspflichtigen Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, auch wenn sich die Kapitalgesellschaft ausschließlich mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes befaßt. Die Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. durch den BFH läßt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht erkennen (BVerfGE 18, 85 [92]; 25, 28 [35]).

2. Die Auslegung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sind natürliche Personen, auch wenn sie sich zu Personengesellschaften zusammenschließen, und Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht wesensgleich (BVerfGE 13, 331 [339]; 40, 109 [116]). Auch wenn eine GmbH, ebenso wie eine Aktiengesellschaft (§ 3 AktG), zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden darf (§ 1 GmbHG), so ist sie doch kraft der gewählten Rechtsform Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB). Die Geschäfte einer GmbH sind Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB, auch wenn sich die Gesellschaft nur der Vermögensverwaltung oder der Verfolgung ideeller Zwecke widmet (Schlegelberger-Hefermehl, 4. Aufl. [1965] § 343 HGB Anm. 13; Meyer-Landrut in: Großkommentar z. AktG, § 3 Anm. 4; Scholz, § 13 GmbHG Anm. 14; Martin Wolff in: Berliner Festgabe für Otto von Gierke [1910), Bd. 2 S. 128 ff. [135]; Baumbach-Hueck, § 3 AktG Anm. 2 und § 13 GmbHG Anm. 3; Brodmann, 2. Aufl. [1929] § 13 GmbHG Anm. 4; a. M. Schilling in: Hachenburg, § 13 GmbHG Anm. 22 und 25). Für eine vermögensverwaltende GmbH ist demnach nach herrschender Anschauung auch in der zivilrechtlichen Wertung die Veräußerung eigenen Grundbesitzes ein Handelsgeschäft. Der bei diesen Handelsgeschäften anfallende Gewinn ist in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Kapitalgesellschaft nach Handelsrecht auszuweisen. Auch das Steuerrecht kann ohne Bruch mit der Zivilrechtsordnung und ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die von einer GmbH bei der Verwaltung und Veräußerung eigenen Grundbesitzes erwirtschafteten Gewinne als gewerbliche Gewinne erfassen und besteuern.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641769

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