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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 42

Grundbesitzwerte[1] sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt.[2]

Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder, wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt.[3]

Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.[4] Zuständig innerhalb des Finanzamts ist die für die Bedarfsbewertung eingerichtete Stelle. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.[5] Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.[6] Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.[7]

Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist eine Steuererklärung i. S. d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 AO sinngemäß. Dementsprechend beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ...

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