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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 7.3 Fälle geringerer Bedeutung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 194

Nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO sind Feststellungen sowohl von Einkünften nach Abs. 1 Nr. 2a als auch des Werts der vermögensteuerlichen Wirtschaftsgüter nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vorzunehmen, wenn es sich um einen Fall von geringerer Bedeutung handelt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Höhe des festzustellenden Betrags und seine Aufteilung auf die Beteiligten feststehen bzw. leicht zu ermitteln sind und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist.[1] Ein Fall von geringerer Bedeutung kann auch vorliegen, wenn der Gegenstand der Feststellung geringfügig ist.[2]

Durch VO v. 19.12.2022[3] ist eine dem § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO entsprechende Regelung in § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO aufgenommen worden.

 

Rz. 195

Der Begriff des Falls von geringer Bedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im jeweiligen Einzelfall nach dem Zweck des Instituts der gesonderten Feststellung auszulegen ist. Dieser Zweck besteht in der Verhinderung widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Finanzbehörden und in der Erleichterung des Verfahrens dadurch, dass identische Fragen nicht von mehreren Finanzbehörden entschieden werden müssen. Das Verfahren der gesonderten Feststellung darf nicht lediglich zu einer Erschwerung des Verfahrens führen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gering ist.[4] Ein Fall geringerer Bedeutung liegt danach vor, wenn eine gesonderte Feststellung keine Erleichterung des Verfahrens darstellen würde und es nicht notwendig oder tunlich ist, widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Ein Fall geringerer Bedeutung liegt danach vor, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist. Das kann angenommen werden, wenn e...

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