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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 11

Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1]

Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet jedoch formelle Rechtswirkungen, wenn er rechtskräftig durch ein Gerichtsurteil bestätigt ist. Die Rechtskraft eines Urteils ist vorrangig vor der Nichtigkeit. Finanzbehörde und Betroffener können dann nicht mehr geltend machen, dass der Verwaltungsakt nichtig sei.[2]

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach § 124 Abs. 3 AO unbeachtlich; seine Nichtigkeit kann unbefristet geltend gemacht werden. Ein Rechtsbehelf gegen einen nichtigen Bescheid braucht daher nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt zu werden, sondern ist fristlos zulässig.[3] Die Behörde kann die Nichtigkeit feststellen, um den Rechtsschein, den auch der nichtige Verwaltungsakt entfaltet, zu beseitigen. Die Behörde kann den nichtigen Verwaltungsakt aber auch nach § 130 Abs. 1 AO zurücknehmen.[4] Die Feststellung der Nichtigkeit durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann.[5]

Wird ein Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Nichtigkeit abgelehnt, ist hiergegen die Verpflichtungsklage zulässig.[6] Das Verfahren gem. § 125 Abs. 5 AO ist aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Feststellungsklage.[7]

Ein berechtigtes Interesse des Beteiligten an der Feststellung der Nichtigkeit wird i. d. R. bestehen, wenn der Verwaltungsakt belastend ist, da der Beteiligte wissen muss, ob er mit der Belastung rechnen muss oder sie ignorieren kann. Es ist der Rechtsschein, der durch den nic...

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