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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 405 Entschädigung der Zeugen un ... / 2.3 Umfang der Entschädigung

Martin Klaproth
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Rz. 9

Entschädigt werden nur die im JVEG aufgeführten Aufwendungen oder Leistungen in der dort genannten Höhe. Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten genauso wie Zeugen und Dritte bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichermaßen eine Entschädigung nach §§ 5-7 JVEG, also für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen, insbesondere Kopien.

 

Rz. 10

Banken oder Kreditinstitute werden wie Zeugen entschädigt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG i. V. m. § 7 JVEG als Ersatz der für das Heraussuchen und Versenden der Urkunden aufgewandten Personalkosten[1] sowie die Kosten für Fotokopien[2], bzw. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien[3] ohne USt.

 

Rz. 11

Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.[4] Nach § 22 JVEG richtet sich die Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Sie beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit nach § 22 S. 1 JVEG höchstens 25 EUR. Die Entschädigung wird gem. § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für höchstens zehn Stunden je Tag, gewährt.[5] Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält der Zeuge, der nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 EUR je Stunde. Dies gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden.

Der Zeuge, der keine Entschädigung für den Verdienstausfall oder für Nachteile bei der Haushaltsführung erhält, erhält eine Entschädigung für die Zeitversäumnis von höchstens

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