Rn. 663
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Mit dem Ertragsanteil nach § 22 Abs 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG werden die lebenslangen Renten einschließlich Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente besteuert, die nicht auf gefördertem Kapital aus Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds beruhen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung) erfüllt ist.
Rn. 664
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Wird eine lebenslange Rente einschließlich Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente gezahlt und beruhen die Leistungen (insoweit) nicht auf geförderten Beträgen, so erfolgt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Abs 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG. Renten aus einem Altersvorsorgevertrag iSd § 82 EStG werden immer mit diesem Ertragsanteil besteuert, bei den Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds nur, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde oder die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG nicht erfüllt sind; auch s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 143ff.
Rn. 665
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Wird eine abgekürzte Leibrente einschließlich Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente gezahlt und beruhen die Leistungen (insoweit) nicht auf geförderten Beträgen, so erfolgt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Abs 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG iVm § 55 EStDV. Wurde bei den Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt oder die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG sind nicht erfüllt, so ermittelt sich der Ertragsanteil ebenfalls nach § 55 EStDV.
Rn. 666
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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