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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / b) Architekt

Georg Güroff
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ba) Berufsrecht, Berufsbild

 

Rn. 201

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Berufsrecht der Architekten wird – wie ihr Berufsbild – in einzelnen, nicht allen Bundesländern gesetzlich geregelt (vgl die Zusammenstellung in BFH BStBl II 1982, 492). Dem folgt das Ertragsteuerrecht im Wesentlichen.

Danach gilt: Architekt ist iSd Vorschrift nur, wer die nach den dafür maßgeblichen Architektengesetzen der Länder erforderliche Qualifikation hat, zumindest die Architekten-Ausbildung an einer höheren Fachschule oder vergleichbaren Einrichtung (Akademie, höhere technische Lehranstalt, Werkkunstschule) abgeschlossen hat oder in sonstiger Weise die Berufsbefähigung als Architekt nachweist (BFH BStBl II 1982, 492; 1988, 497; BFH/NV 1992, 811; BStBl III 1962, 302 zum Gartenarchitekten; RFH RStBl 1939, 159 zum Innenarchitekten). Nicht zwingend ist die Eintragung in die Architektenliste (BFH BStBl II 1975, 558 zur wiederholten Teilnahme an Städtebau-Wettbewerben).

Auch bei einem Architekten kommt in Betracht, dass er – trotz eines anders gerichteten Beweises des ersten Anscheins – seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt (BFH BStBl II 2003, 85; s Rn 24aff).

 

Rn. 202

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Berufsbild ist gekennzeichnet durch die künstlerische auf technischer und wirtschaftlicher Grundlage beruhende Planung und Gestaltung von Bauwerken, die Überwachung der Ausführung, die Beratung und Betreuung des Bauherrn im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung, die Vertretung gegenüber Behörden, Bauunternehmern und Handwerkern (BFH BStBl III 1965, 586). Das Erstellen von Gutachten auf dem Gebiet des Bauwesens gehört zum typischen Berufsbild (BFH BStBl II 1986, 843; 1987, 3). Ferner sind Architekturvisualisierungen (Rendering) eines Architekten als typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ...

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