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Konsignationslagerregelung (zu § 6b UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Im Rahmen der sog. "Quick Fixes" waren zum 1.1.2020 Vereinfachungsregelungen für bestimmte Konsignationslagerfälle in der Europäischen Union umgesetzt worden. Ziel der Vereinfachungsregelung ist, dass der Unternehmer sich möglichst nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Union umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen muss. Nach knapp 2 Jahren hat sich jetzt die Finanzverwaltung mit einer Verwaltungsmeinung geäußert und auch zu den im Gesetz nur vage beschriebenen Ausnahmetatbeständen Abgrenzungskriterien vorgegeben.

Die rechtliche Problematik

Mit einem neuen Art. 17 a MwStSystRL sind zum 1.1.2020 unionseinheitlich neue Regelungen zu den Konsignationslagerfällen getroffen worden, die die Probleme, die sich bisher aus der nicht einheitlichen Behandlung der Konsignationslagerlieferungen in der Europäischen Union ergaben, beseitigen sollen. Die Änderungen sind im Rahmen der sog. "Quick Fixes"[1] in der Europäischen Union umgesetzt worden.

Hinweis

Bei einem Konsignationslagerfall wird die Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, die Verfügungsmacht geht aber noch nicht im Zusammenhang mit dem Warentransport auf den Käufer über. Die Ware lagert noch im zivilrechtlichen Eigentum bei dem Kunden in dem anderen Mitgliedstaat und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. für den Weiterverkauf, Verwendung als Ersatzteil oder zur weiteren Bearbeitung) entnommen. Ohne die Konsignationslagerregelung würde im Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht ein im Bestimmungsmitgliedstat steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz des liefernden Unternehmers vorliegen, der zu einer zwingenden Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat führen würde. Dem vorgelagert hätte sich dann auch noch ein innergemeinschaftliches Verbringen für den liefernden Unternehmer...

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