(1) 1Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzuwenden, auf die § 24 nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden oder auf sie nach § 4 Abs. 3 das gesamte Vermögen eines Unternehmens als zum 1. Juli 1990 übergegangen gilt. 2Als Eigenkapital ist der in § 26 Abs. 1 bezeichnete Betrag auszuweisen.
(2) 1Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. 2Das gezeichnete Kapital kann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Rücklage nach § 31 ein höheres Eigenkapital ergibt. 3Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer Sonderrücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf. 4Eine nach Satz 3 gebildete gesetzliche Rücklage oder Sonderrücklage kann aufgelöst oder in freie Kapitalrücklagen umgegliedert werden, soweit diese Rücklage nicht zur Deckung des in der Bilanz, in der die Auflösung erfolgen soll, ausgewiesenen Anlagevermögens benötigt wird. 5In allen anderen Fällen ist die Auflösung oder Umgliederung in freie Kapitalrücklagen in entsprechender Anwendung der für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zulässig.
(3) 1Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung zur Leis...