(1) 1Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögensträgern unentgeltlich übertragen wurden und sich am 1. Juli 1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz befanden, und die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen müßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert auszuweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der festgestellten Eröffnungsbilanz ablehnt. 2Er hat sie abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht sanierungsfähig ist. 3Die Ablehnung ist dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. 4Die Ausgleichsforderung und die dazu gehörenden Zinsen entfallen mit dem Zugang der Ablehnungserklärung.
(2) 1Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des Betrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von Ansatz- oder Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. 2§ 36 bleibt unberührt. 3Die Ausgleichsforderung ist so zu verzinsen, daß eine Abwertung wegen Minderverzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.
(3) 1Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das Unternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem berechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen worden sind. 2Sind Unternehmen als ehemals volkseigenes Vermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten, Gemeinden oder anderen Vermögensträgern durch Gesetz übertragen worden, richtet sich die Ausglei...