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Zähler / 3 Wasseruhren

Alexander C. Blankenstein
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Im Gegensatz zu den Heizkosten existiert für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Kaltwasserkosten keine Rechtsverordnung oder andere zur Heizkostenverordnung vergleichbare gesetzliche Regelung. Soweit die Sondereigentumseinheiten gerade in jüngeren Wohnungseigentumsanlagen mit Wasseruhren ausgestattet sind, ist eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung des Kaltwassers unproblematisch möglich. Gerade aber in den so genannten "Bestandsimmobilien" wird in Ermangelung von Wasseruhren im jeweiligen Raumeigentum verbrauchsunabhängig überwiegend nach Miteigentumsanteilen abgerechnet.

3.1 Müssen Wasseruhren installiert werden?

Die Bauordnungen der Länder sehen überwiegend vor, dass Wohneinheiten in Neubauten jeweils mit Wasseruhren zur Erfassung des Kaltwasserverbrauchs auszustatten sind oder enthalten jedenfalls sinngemäße Regelungen. Gleiches gilt bei Nutzungsänderungen, soweit nicht der Einbau von Wasserzählern mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Derart unverhältnismäßiger Kostenaufwand wird überwiegend dann bejaht, wenn umfangreiche bauliche Veränderungen für eine entsprechende Nachrüstung bei Nutzungsänderungen erforderlich sind.

 
Hinweis

Bestandsimmobilien

Hiermit ist freilich noch nichts darüber ausgesagt, wie es denn mit der Verbrauchserfassung in den sogenannten "Bestandsimmobilien" aussieht, die vor In-Kraft-Treten der maßgeblichen Bestimmungen in den einzelnen Landesbauordnungen erstellt wurden. Bis auf die Landesbauordnung von Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern besteht bundesweit keine ausdrückliche Verpflichtung, diese Bestandsimmobilien nachträglich mit Wasseruhren für die jeweiligen Wohnungseinheiten auszustatten. In Hamburg bestand die Pflicht zur Nachrüstung bis zum 1. September 2004, in Mecklenburg-Vorpommern waren entsprechende Maßnahmen bis zum 31.12.2003 zu ergreifen. In...

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