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Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Der Begriff Wohnungseigentum ist in § 1 Abs. 2 WEG definiert. Danach handelt es sich um das "Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört". Das Sondereigentum an der Wohnung kann sich auch auf Nebenräume, wie z. B. Keller- oder Speicherräume erstrecken. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann das Sondereigentum an Räumen auch auf Außenflächen erstreckt werden. Da Stellplätze nach der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG als Räume gelten, kann auch an Außenstellplätzen eigenständiges Sondereigentum begründet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 1 bis 9 WEG.

Abgrenzung zwischen Wohnungs- und Teileigentum

Das Wohnungseigentum ist abzugrenzen vom Teileigentum, bei dem es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen handelt.[1]

Von maßgeblicher Bedeutung regelt allerdings § 1 Abs. 6 WEG, dass für das Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten.

Verzicht auf Wohnungseigentum ist nicht möglich

Auf Wohnungseigentum kann nicht verzichtet werden. Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.[2]

Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum

Die Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum bedarf zwar der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht aber der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.[3]

[1] § 1 Abs. 3 WEG.
[2] BGH, Beschluss v. 14.7.2007, V ZB 18/07, ZMR 2007, 795.
[3] KG, Beschluss v. 29.11.2010, 1 W 325/10, ZWE 2011, 84.

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