Der gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet. Deshalb darf ein Rechtsuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz, im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird.

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