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Verlustausgleichsbeschränkungen bei vermögensverwaltende ... / 2. Entscheidung des FG und des BFH

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Wie schon in erster Instanz das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.10.2013[4] entschied auch der BFH, dass mit den nach § 15a Abs. 4 S. 1 EStG festgestellten verrechenbaren Verlusten alle aus derselben Personengesellschafts-Beteiligung[5] erzielten Überschüsse verrechnet werden können, unabhängig davon, ob sich diese Überschüsse ausschließlich aus Vermietungseinkünften oder auch bzw. ausschließlich aus Einkünften anderer Einkunftsarten wie insbesondere Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 EStG und aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 23 EStG zusammensetzen.

Damit entwickelt der BFH seine bisherige Rechtsprechung konsequent weiter. Mit Urteil vom 15.10.1996[6] hatte er in einem Fall, in dem das Kapitalkonto des Kommanditisten zum Ende des Vorjahres Null betragen hatte, die von der Grundstücks-KG im Folgejahr erzielten positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem von ihr in diesem Folgejahr erlittenen Werbungskostenüberschuss ausgeglichen. Der BFH hatte dies damit begründet, dass bei der Anwendung des § 15a EStG auf die Werbungskostenüberschüsse einer vermögensverwaltenden KG aus Vermietung und Verpachtung bei der Ermittlung des Kapitalkontos positive Überschüsse aus anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen seien. Bei der Ermittlung des Kapitalkontos für jeden Kommanditisten der vermögensverwaltenden Immobilien-KG sei von den vom jeweiligen Kommanditisten geleisteten Einlagen auszugehen und sind diese um spätere Einlagen sowie um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern.[7] Es sei weder gerechtfertigt noch praktisch durchführbar, für jede Einkunftsart ein gesondertes Kapitalkonto zu ermitteln, und zwar schon deshalb, weil jedenfalls die Einlagen und Entnahmen alle von de...

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