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Unwirksame Befristung bei Vermietung von Studentenbude / 3 Das Problem

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Ein Vermieter vermietete eine möblierte Ein-Zimmer-Wohnung von 34 qm an zwei Studenten mit einer Miete von pauschal 1.030 EUR. Laut Mietvertrag war die Mietdauer auf 6 Monate befristet.

In einer Klausel stand: "Die Mietern (sic) erklären ausdrücklich, dass das o. g. angemietete Mietobjekt nicht zum dauernden Lebensmittelpunkt den Mietern (sic) wird. Hierzu erklären die Mieter weiter, dass sie nur eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung wünschen, weil sie zurzeit studieren. Lebensmittelpunkt ist INDIA."

Eine weitere Klausel lautete: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass sowohl die besonderen Umstände der Anmietung und des Vertragszwecks (insbesondere Möblierung, überschaubare Vertragsdauer, Kurzfristigheit (sic) der Gebrauchsüberlassung), als auch das baldige Vertragsende feststehen und diese Vorstellungen beider Parteien gerade Vertragsinhalt sein sollen."

Nachfolgend wurde der Mietvertrag in einem "Nachtrag" um weitere 6 Monate verlängert. Die vereinbarte Pauschalmiete betrug 1.050 EUR.

Rund einen Monat vor Ablauf der Laufzeit des Mietvertrags erklärten die Mieter, dass sie nicht aus der Wohnung ausziehen, weil es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt.

Nachdem die Mieter den angebotenen Mietvertrag – vermutlich wegen der Höhe der vorgesehenen Pauschalmiete – abgelehnt hatten, verklagte der Vermieter sie auf Räumung der Mietwohnung. Er berief sich u. a. darauf, dass die Mieter angeblich erklärt haben, dass sie sich in Berlin nur vorübergehend zum Studium aufhalten.

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