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Tor

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Die nachträgliche Montage eines Gartentors oder eines Garagentors vor offenen Tiefgaragenstellplätzen stellt eine bauliche Veränderung dar. Über entsprechende bauliche Veränderungen beschließen die Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich mehrheitlich.

Im Zusammenhang mit "Automatiktoren und -türen" ist neben der Verordnung für Arbeitsstätten und den allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften die Berufsgenossenschafts-Richtlinie BGR 232 für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore zu beachten. Hiernach müssen kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore vor Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, von einem Fachmann geprüft werden. Eine Wartung entspricht dieser Prüfung nicht. Ein Nachweis über die Qualifikation sollte von dem Fachmann gefordert werden. Er wird die Anlage objektiv vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus begutachten.

So infolge eines Defekts an der Toranlage das Auto eines Wohnungseigentümers oder seines Mieters beschädigt wird, bestehen keine Ansprüche gegen den Verwalter, so er nicht ausdrücklich entsprechend die Verkehrssicherung übernommen hat. Allein die Übernahme gesetzlicher Verpflichtungen nach dem WEG genügt hierfür nicht. Ist ohnehin ein Vertrag zur Überwachung der Toranlage mit einem Fachunternehmen abgeschlossen, spricht dies ergänzend gegen eine Verantwortlichkeit des Verwalters.[1]

 
Praxis-Beispiel

Garagentormontage vor Tiefgaragenstellplatz

Steht ein offener Stellplatz in einer Tiefgarage im Sondereigentum, so stellt das Anbringen eines Garagentors eine bauliche Veränderung dar.[2]

[1] LG Hamburg, Beschluss v. 21.3.2016, 331 S 71/15, ZMR 2016, 655.
[2] BayObLG, Beschluss v. 16.5.1986, 2 Z BR 29/86, MDR 1986, 853.

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