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Sozialwohnung / 2 Vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel

Alexander Schulze-Schönherr
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Bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel endet die Eigenschaft "öffentlich gefördert" mit dem Ablauf des 10. Kalenderjahrs, in dem die öffentlichen Mittel zurückgezahlt worden sind, spätestens jedoch mit dem Ablauf der normalen Tilgungszeit.[1]

Sofortige Befreiung bei mit Kleindarlehen geförderten Wohnungen:

Eine Wohnung, für deren Bau ein Darlehen aus öffentlichen Mitteln von nicht mehr als 1.550 EUR bewilligt worden ist, gilt als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Die Eigenschaft "öffentlich gefördert" entfällt sofort im Zeitpunkt der vorzeitigen freiwilligen vollständigen Rückzahlung, allerdings bei Mehrfamilienhäusern nur aufgrund der Rückzahlung für sämtliche Wohnungen des Gebäudes.[2]

Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eigengenutzte Eigentumswohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst, gilt die Wohnung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung, bei Rückzahlung oder Ablösung vor dem 17.6.1985 längstens bis zum 16.6.1985 als öffentlich gefördert. Eine Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt, wenn sie vom Eigentümer oder seinen Angehörigen als Berechtigte i. S. d. WoBindG selbst genutzt wird. Beginnt die Eigennutzung nach Rückzahlung oder Ablösung des öffentlichen Darlehens, gilt die Wohnung vom Beginn der Eigennutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.[3]

[1] § 16 Abs. 1 WoBindG.
[2] § 16 Abs. 2 WoBindG.
[3] § 16 Abs. 5 WoBindG.

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