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Sondernutzungsrecht: Regelung des Erlaubten durch Beschluss

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Wohnungseigentümer können zum Gebrauch einer Fläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt, Beschlüsse fassen.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2

 

Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Stellplätze ab sofort ausschließlich für das Abstellen für Autos mit einem Gewicht von maximal 2 t genutzt werden dürfen. Anhänger, Transporter, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen auf den Stellplätzen nicht mehr geparkt werden. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Mit Erfolg!

 

Die Entscheidung

Zwar bestehe eine Beschlusskompetenz, die Ausübung eines Sondernutzungsrechts an Parkplätzen durch Beschluss zu regeln. Die mit dem Beschluss getroffene Regelung führe auch nicht zu einer unzulässigen Aushöhlung des Sondernutzungsrechts an den Parkplätzen. Der Beschluss sei aber für ungültig zu erklären, da er in der konkreten Form keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche.

Beschlusskompetenz

Der konkrete Gebrauch eines Sondernutzungsrechts unterliege der Regelungskompetenz nach § 15 Abs. 2 WEG. Das Sondernutzungsrecht berechtige den Rechtsinhaber nur, andere Wohnungseigentümer vom Gebrauch des ihm zugewiesenen Gegenstands auszuschließen. Es nehme den anderen Wohnungseigentümern aber nicht das Recht, den allgemeinen Gebrauch zu regeln. Denn der Gegenstand des Sondernutzungsrechts gehöre zum gemeinschaftlichen Eigentum. Die Wohnungseigentümer dürften das alleinige Gebrauchsrecht der Sondernutzungsberechtigten zwar nicht infrage stellen, wohl aber die Ausübung in den von der Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Grenzen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung regeln. Derartige gebrauchsregelnde Beschlüsse seien ordnungsmäßig, wenn sie den ohnehin dem Rücksichtnahmegebot nach § 14 Nr. 1 WEG unterfallenden Gebrauch konkretisierten und nicht in...

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