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Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft / 1.1 Definition

Alexander C. Blankenstein
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Wesen der Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, eigenes Vermögen bilden zu können und im gerichtlichen Verfahren klagen und verklagt werden zu können. Rechtsfähig sind qua Gesetz nur natürliche Personen. Rechtsfähig sind jedoch auch die juristischen Personen – also insbesondere GmbH, AG und Verein –, wobei deren Rechtsfähigkeit allein auf der Anerkennung der Rechtsordnung beruht.

Soweit der BGH[1] bezüglich der Wohnungseigentümergemeinschaft von einer Teilrechtsfähigkeit gesprochen und der Gesetzgeber diese Terminologie übernommen hatte, bedeutet dies nur, dass sich die Rechtsfähigkeit nicht auf das Eigentum am Gemeinschaftseigentum bezieht, sondern dieses den einzelnen Wohnungseigentümern als Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft zugeordnet ist. Innerhalb der ihr durch das Gesetz verliehenen Rechtsfähigkeit ist vielmehr auch die Wohnungseigentümergemeinschaft voll bzw. unbeschränkt rechtsfähig. Die Reichweite der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist insoweit in § 9a WEG geregelt und umfasst gemäß § 18 Abs. 1 WEG den Bereich der gesamten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Wobei sich allerdings die Verwaltungskompetenz nicht allein auf bereits vorhandenes Gemeinschaftseigentum bezieht, sondern auch auf künftig seitens der Gemeinschaft erworbenes Gemeinschaftseigentum. Von vornherein keine Zuständigkeit besteht hingegen bezüglich des Sondereigentums.

Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG "firmiert" die Wohnungseigentümergemeinschaft unter der Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" oder "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.

 
Praxis-Beispiel

Richtige Bezeichnung

  • "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Hauptstraße 14, 12345 Feldstadt" oder
  • "Wohnungseigentümergemeins...

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