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Räumungsklage – gerichtliches Verfahren / 4 Rechtsmittel

Ulf Wollenzin
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4.1 Berufung

Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn die Beschwer 600 EUR übersteigt. Die Beschwer berechnet sich nach dem Streitwert. Diesen wird das Gericht in einem Beschluss festsetzen.

 
Hinweis

Grundsätzliche Bedeutung

Bei Beträgen unterhalb von 600 EUR (die bei der Räumungsklage kaum vorkommen) kann das Amtsgericht die Berufung zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Für die Berufung ist das Landgericht zuständig.

 
Hinweis

Anwaltszwang vor Berufungsgericht

Es besteht Anwaltszwang.

 
Achtung

Berufungsfrist 1 Monat

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Urteils, muss die Berufung begründet werden (§ 520 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist kann vom Gericht verlängert werden, eine zweite Verlängerung setzt die Zustimmung des Gegners voraus.

Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts sind die in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen, wie sie sich aus dem Urteil ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Bindung an unstreitige Tatsachen aus erster Instanz

Ist in dem Urteil eine Tatsache als unstreitig dargestellt, so ist das Berufungsgericht auch dann an diese Feststellung gebunden, wenn sich aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen etwas anderes ergibt.[1]

 
Praxis-Tipp

Tatbestandsberichtigung beantragen

Fehlerhafte Feststellungen in dem Urteil der ersten Instanz müssen mithilfe eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) beseitigt werden.

Die Aufgabe der Berufungsgerichte beschränkt sich auf Fehlerkorrektur. Demgemäß kann die Berufun...

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