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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 21c GVG – [Vertretung der Mitglieder des Präsidiums].

Andreas Grimm
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Gesetzestext

 

(1) 1Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21h) an seine Stelle. 2Ist der Präsident oder Aufsicht führende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. 3Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten.

(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 21c regelt die Vertretung des Vorsitzenden des Präsidiums und das Nachrücken beim von der Regel des § 21b IV 2 nicht erfassten Ausscheiden gewählter Mitglieder, um die Entscheidungsfähigkeit des Präsidiums zeitnah zu gewährleisten, den Eintritt der Beschlussunfähigkeit nach § 21i I und einstweilige Entscheidungen des Vorsitzenden nach § 21i II zu verhindern. Die Norm trägt der zentralen Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Präsidiums für die Bestimmung des gesetzlichen Richters durch die richterliche Geschäftsverteilung Rechnung.

B. Regelungsgehalt.

I. Verhinderung.

 

Rn 2

Bei Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters ordnet Abs 1 S 1 die Vertretung durch den nach § 21h gesetzlich geregelten Vertreter im Präsidium an. Der Vertretungsfall des § 21h S 1 bezieht sich auf die dem Präsidenten durch das GVG zugewiesenen Geschäfte, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind. Dazu gehören nicht die Aufgaben seiner Rspr, die durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt sind. Dazu gehören nicht die Gerichtsverwaltungs- und Justizverwaltungsaufgaben, die nicht durch das GVG bestimmt sind ...

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