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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 21i GVG – [Beschlussfähigkeit des Präsidiums].

Andreas Grimm
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Gesetzestext

 

(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter getroffen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. 4Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Bei Anwesenheit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder (§ 21a II Nr 1–4) ist das Präsidium beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter nach § 21c I 1 iVm § 21h anwesend ist. Denn der Präsident wird gem § 21h S 1 vertreten, nicht aber gem § 21c I III die gewählten Mitglieder des Präsidiums.

 

Rn 2

Abs 1 regelt die Beschlussfähigkeit in der Sitzung, auch in einer Telefonkonferenz (zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren vgl § 21e Rn 75 f). Auf das Gesamtpräsidium des § 21a II Nr 5 ist Abs 1 entsprechend anwendbar (Zö/Lückemann § 21i GVG Rz 2; Kissel/Mayer § 21i Rz 4).

 

Rn 3

Liegt Beschlussfähigkeit gem Abs 1 vor, ist der Mehrheitsbeschluss des Präsidiums nach § 21e zulässig und wirksam, ungeachtet der Meinung der Abwesenden.

B. Notkompetenz.

I. Voraussetzung.

 

Rn 4

Fehlt die Beschlussfähigkeit und besteht Gefahr im Verzuge, so ermächtigt Abs 2 S 1 den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter, die Geschäftsverteilung im Rahmen seiner Notzuständigkeit vorzunehmen und verpflichtet ihn, die Anordnung und deren Gründe schriftlich niederzulegen und dem Präsidium nach Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit vorzulegen. Die Notanordnung des Vorsitzenden bleibt gem Abs 2 S 4 in Kraft, bis das Präsidium einen vom Inhalt der Anordnung des Präsidenten abweichenden Beschl trifft.

 

Rn 5

Die Notzuständigkeit...

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