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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 21a GVG – [Präsidium].

Andreas Grimm
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Gesetzestext

 

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

A. Normzweck.

 

Rn 1

21a I ordnet an, dass bei jedem Gericht ein Präsidium zu bilden ist. Das Präsidium ist nach der Systematik des Zweiten Titels der Urheber der gerichtsinternen Geschäftsverteilung. Das Präsidium ist der Träger der richterlichen Selbstverwaltung, aufgrund seiner konkludent zum Zwecke der Gewaltenteilung mitgeregelten Unabhängigkeit der Präsidiumsmitglieder hinsichtlich der Geschäftsverteilungstätigkeit zugleich Garant der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative iSd Art 20 II 2 GG (BGH NJW 91, 421, 422 [BGH 14.09.1990 - RiZ (R) 1/90]; Remus S 315) und einfach-gesetzlich legitimiertes Organ der Bestimmung des gesetzlichen Richters iSv Art 101 I 2 GG und § 16 S 2. Bei Neuerrichtung eines Gerichts ist es innerhalb von drei Monaten zu bilden, wenn es durch Wahl entsteht (§ 21j II).

 

Rn 2

Jedes Gericht ist auch das kleinste AG mit einer Richterplanstelle, bei dem das Präsidium gem Abs 2 Nr 5 aus diesem Planstelleninhaber besteht (hM, Kissel/Mayer § 21a Rz 9; LR/Schäfer § 22b GVG Rz 2; MüKoZPO/Zimmermann § 21a GVG Rz 3; Remus S 132 f; aA Meyer-Goßner § 21a GVG Rz 2 mit Blick auf § 22b I, der jedoch die Vertretung dieses einzigen Richters betrifft, den das Ein-Mann-Präsidium in eigener Zust...

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