Prüfen bzw. klären muss der Notar, ob zwischen dem Aufteilungsplan und dem Aufteilungsvertrag[1] bzw. der Teilungserklärung[2] eine Identität besteht. Deshalb wird in den Verträgen jeweils auf die Nummer des Sondereigentums in den Aufteilungsplänen Bezug genommen.

 
Praxis-Beispiel

Bezug auf Nr. des Sondereigentums

91,67/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im OG rechts sowie einem Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet.

Entscheidend ist, dass eine Identifizierbarkeit gegeben ist. Probleme ergeben sich dadurch, dass der Aufteilungsplan in der Regel von einem Techniker gemacht wird, der von den Regelungen des Wohnungseigentumsrechts nur eine vage Vorstellung hat. Hierdurch werden oft Bestandteile, die zwingendes Gemeinschaftseigentum sind, dem Sondereigentum zugewiesen. Da die Aufteilung auch nach der Grundbucheintragung insoweit teilweise unwirksam wäre, muss der Notar die Angaben überprüfen und eine Änderung verlangen, die den WEG-Bestimmungen entspricht.

 
Praxis-Tipp

Zuweisungen noch als Einzeleigentümer prüfen

Der Erstverwalter sollte überprüfen, ob die Zuweisungen in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan übereinstimmen bzw. die Urkunden andere Unstimmigkeiten aufweisen. Solange die Wohnungseigentumsrechte sich noch in einer oder wenigen Händen befinden, lassen sich Unklarheiten einfacher beseitigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge