Liegt bei Beantragung des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeldes bereits eine ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) vor, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Sonderregelung.

Hat der Rentenversicherungsträger mit der ablehnenden Entscheidung eine arbeitsmarktübliche Leistungsfähigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich festgestellt, ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Regelungen zu beurteilen. Voraussetzung ist dann insbesondere, dass der Arbeitslose der Agentur für Arbeit für entsprechende Beschäftigungen zur Verfügung steht. Liegt Verfügbarkeit vor, ist der Arbeitslose aber nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten, sind zeitliche Einschränkungen ggf. bei der Festsetzung der Leistungshöhe zu berücksichtigen. Wurde beispielsweise das für Leistungsberechnung grundsätzlich maßgebliche letzte Entgelt in einer Vollzeitbeschäftigung erzielt, kann der Arbeitslose künftig aber nur noch halbschichtig arbeiten, ist auch das Bemessungsentgelt zu halbieren.[1]

 
Wichtig

Kein Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld während Widerspruch im Rentenverfahren

Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld kann bei ablehnender Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auch dann nicht gezahlt werden, wenn der Versicherte gegen die Ablehnung Widerspruch oder Klage erhoben hat. Die insoweit für einen Arbeitslosen missliche Situation, einerseits im Klageverfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung geltend zu machen, andererseits für den Anspruch auf "allgemeines Arbeitslosengeld" gegenüber der Arbeitsagentur seine Arbeitsbereitschaft für mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen zu erklären, lässt sich dabei nicht vermeiden.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Entscheidung des Rententrägers bereits längere Zeit zurückliegt und/oder sich das Leistungsvermögen des Antragstellers nach amtsärztlicher Feststellung deutlich verschlechtert hat. In diesem Fall kann ein neues Rentenverfahren eingeleitet werden, währenddessen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung besteht.

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