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Nachteil: Wann liegt er vor? / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Im Jahr 2015 beschließen die Wohnungseigentümer für die Tiefgarage eine "Garagenordnung". Diese lautet wie folgt: "1. Der Stellplatz ist nur zum Abstellen eines Personenkraftwagens, von Motorrädern und Fahrrädern zugelassen. 2. Bei einem falsch abgestellten Fahrzeug behält sich die WEG vor, das Fahrzeug zu sichern respektive entfernen zulassen. Gegen Zahlung einer Aufwandspauschale von 300,00 – 500,00 EUR erhält der Fahrzeughalter sein Fahrzeug zurück. 3. Kraftstoffe und andere brennbare Flüssigkeiten dürfen außerhalb des Kraftfahrzeuges nicht aufbewahrt oder gelagert werden. 4. Abgestellte Hausratsgegenstände, Holzteile, Kartonagen, Spraydosen, Kanister, Farbeimer etc. erhöhen die Brandlast (Feuerrisiko) und sind deshalb verboten. 5. Waschen, Instandsetzung und sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind in der Tiefgarage verboten. Die trockene Innenreinigung von Fahrzeugen ist gestattet. 6. Der Benutzer stellt sein Fahrzeug so auf seinem Stellplatz ab, dass niemand beeinträchtigt wird. Die eingezeichneten Markierungen sind dabei einzuhalten. 7. Öle und sonstige Schmierstoffe dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Ölflecken sind sofort zu entfernen. 8. Es wird keine Haftung bei Beschädigung und Entfernung der untergestellten Fahrzeuge, Fahrräder etc. übernommen. 9. Der Benutzer hat Lärmbelästigungen, insbesondere durch Hupen und Laufenlassen des Motors, zu vermeiden. 10. Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer in der Nähe abgestellter Fahrzeuge ist verboten. 11. Das Abstellen von Gegenständen, Rollern, Fahrrädern, Fahrzeugen auf Gemeinschaftsflächen ist untersagt. 12. Diese Garagenordnung kann von der Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert oder ergänzt werden".

Im Jahr 2021 beschließen die Wohnungseigentümer unter Hinweis auf die Garagenordnung, dass die Gemeins...

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