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Nachschuss-Beschluss: Verjährung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei durch den Beschluss der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. erstmals begründeten Nachzahlungsansprüchen hat die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem die Nachzahlung nach dem Beschluss der Abrechnung fällig gewesen ist.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG; § 28 Abs. 5 WEG a. F.

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B und B1 gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Vor- und Nachschüssen in Anspruch. Die Nachschüsse sind im Jahr 2018 und 2020 begründet worden, die Vorschüsse 2016 und 2017. B und B1 wenden für 2018 Verjährung ein. Ferner meinen sie, die Beschlüsse seien nichtig. Die Jahresabrechnungen enthielten Contracting-Gebühren. Hierfür gebe es keine Beschlusskompetenz. Auch die Grundlage der Berechnung und Höhe der Contracting-Gebühren sei nicht nachvollziehbar. Das AG verurteilt B und B1, an K 5.896,72 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist es ab. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

4 Die Entscheidung

Mit einem geringen Erfolg! Die Beschlüsse seien auf der Grundlage des Parteivorbringens zwar anfechtbar gewesen, aber nicht nichtig. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abwichen, sei nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Hinweis auf BGH, Urteil v. 22.6.2018, V ZR 193/17). Es könne daher dahinstehen, ob die Contracting-Gebühren in den Jahresabrechnungen berücksichtigt werden durften. Dahinstehen könne außerdem, ob die Beklagten zu den entsprechenden Versammlungen eingeladen worden seien. Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers führe regelmäßig – und so auch hier – nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, n...

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