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Mietminderung – Begriff, Höhe und Ausschluss / 2.3.2 Minderung in unterschiedlicher Höhe

Justin Denk
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Nach dem Mietvertrag schuldet der Mieter eine monatliche Grundmiete von 1.500 EUR und monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 300 EUR. Die Miete ist wegen eines Mangels im Juli und August um 10 % (= 180 EUR) und im November und Dezember um 20 % (= 360 EUR) gemindert. Die Betriebskostenabrechnung schließt mit einem Nachzahlungsbetrag von 600 EUR.

Für die infolge des Mangels geschuldete Miete gilt folgende Rechnung:

 
Praxis-Beispiel

BK-Abrechnung mit unterschiedlichen Minderungsbeträgen

 
(1) vereinbarte Jahresgesamtmiete:    
     
Grundmiete (12 x 1.500 EUR)   18.000 EUR
Betriebskostenvorauszahlungen (12 x3100 EUR)   3.600 EUR
Betriebskostennachzahlung nach ­tatsächlichem Abrechnungsergebnis     600 EUR
Gesamtmiete ohne Minderung   22.200 EUR
     
(2) unterschiedlich geschuldete Monatsmieten:    
     
Januar bis Juni und September/Oktober: 22.200 EUR : 12 = 1.850 EUR
Juli/August: 22.200 EUR abzgl. 10 % = 19.980 EUR : 12 = 1.665 EUR
November/Dezember: 22.200 EUR abzgl. 20 % = 17.760 EUR : 12 = 1.480 EUR
   
     
(3) geschuldete Jahresmiete:   21.090 EUR
     
(4) Gezahlte Mieten unter Berücksichtigung einer vorläufigen Minderung von 10 % im Juli und August und einer Minderung von 20 % im November und Dezember
Januar   1.850 EUR
Februar   1.850 EUR
März   1.850 EUR
April   1.850 EUR
Mai   1.850 EUR
Juni   1.850 EUR
Juli   1.665 EUR
August   1.665 EUR
September   600 EUR
Oktober   600 EUR
November   1.480 EUR
Dezember   1.480 EUR
    = 20.520 EUR
tatsächlich zu bezahlen:   570 EUR

Rechtliche Bewertung

Der Mieter schuldet nicht den in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Betrag von 600 EUR, sondern lediglich 570 EUR. In der Betriebskostenabrechnung ist nicht der Betrag von 570 EUR, sondern der Betrag von 600 EUR auszuweisen. Auch hier spielt es keine Rolle, ob der Ver...

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