Leitsatz
1. Der Vermieter von Wohnraum kann wegen Untreue (§ 266 StGB) bestraft werden, wenn er eine Kaution nicht entsprechend § 551 Abs. 3 S. 1 BGB auf einem Anderkonto anlegt und dem Mieter hierdurch ein Vermögensnachteil entsteht (Anschluss an BGH, Beschluss v. 23.8.1995, 5 StR 371/95, NJW 1996, 65).
2. Bei der Vermietung von Gewerberaum gilt dieselbe Rechtsfolge, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter die Kaution auf einem Anderkonto anzulegen hat, der Vermieter dieser Vereinbarung zuwiderhandelt und dem Mieter hierdurch ein Vermögensnachteil entsteht.
3. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 BGB) ist möglich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters bereits im Zeitpunkt der Einzahlung der Kaution so angespannt waren, dass der Rückzahlungsanspruch des Mieters bereits aus diesem Grund gefährdet ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Normenkette
StGB § 266 Abs. 1
Kommentar
Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer zweier Kommanditgesellschaften, zu deren Vermögen zahlreiche Wohn- und Gewerbeimmobilien gehören. Die jeweiligen Mieter dieser Immobilien hatten Kautionen zu leisten, die entweder in bar bezahlt oder an die Gesellschaften überwiesen wurden. Der Angeklagte hat die Kautionen jeweils auf das Girokonto der betreffenden Gesellschaft eingezahlt. Zwischen den beiden Konten bestand eine Kontokorrentvereinbarung. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde ein eventueller Negativsaldo eines Kontos durch Verrechnung mit einem Guthabensaldo des anderen Kontos ausgeglichen. Auf diese Weise wurden die Kautionen Teil des allgemeinen Umlaufvermögens. Die Gesamtsumme der Kautionen belief sich auf ca. 500.000 DM. In der Folgezeit wurde über das Vermögen der Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat das noch vorhandene Vermögen der Ges...