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Mietkaution / 2.5 Zugriff auf Kaution

Alexander C. Blankenstein
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2.5.1 Barkaution

2.5.1.1 Zugriff des Vermieters

Grundsätzlich fungiert der Vermieter als Treuhänder im Hinblick auf die Kaution und auch die Zinsen. Ein Zugriff auf die Kaution ist dem Vermieter ausschließlich dann möglich, wenn er einen Anspruch gegen seinen Mieter hat. Dieser Anspruch muss aber aus dem Mietverhältnis selbst resultieren. Der Vermieter kann nicht etwa einen Zugriff auf die Kaution mit einer Aufrechnung mit Forderungen rechtfertigen, die ihre Grundlage nicht im Mietverhältnis haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schadensersatzanspruch wegen Autoremplers

Bei dem Vermieter handelt es sich um einen Wohnungseigentümer, der Eigentümer zweier Wohnungen in einer Wohnanlage ist. Eine Wohnung bewohnt er selbst, die andere hat er vermietet. Die beiden zu den Wohnungen gehörenden Tiefgaragenstellplätze liegen nebeneinander. Beim Öffnen der Tür seines Autos beschädigt der Mieter das benachbarte Auto des Vermieters. Dieser darf wegen des Schadens nicht auf die Kaution zugreifen. Sein Schadensersatzanspruch resultiert nämlich nicht aus dem Mietverhältnis, sondern nur anlässlich des Mietverhältnisses.

Greift der Vermieter zu Unrecht auf die Kaution zu, kann er sich der Untreue nach § 266 StGB strafbar machen.

Unbestrittene Forderung

Die zum Zugriff auf die Kaution berechtigende Forderung des Vermieters muss ihren Ursprung im Mietverhältnis haben. Ein Zugriff auf die Kaution kommt wegen der treuhänderischen Bindung auch nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

 
Praxis-Beispiel

Kein Rückgriff auf Kaution wegen Mietminderung

Während des Mietverhältnisses kommt es zu Mängeln an der Mietsache. Der Mieter mindert daher entsprechend die Miete. Zum Ausgleich der aus Vermietersicht zu Unrecht gekürzten Miete greift der Vermieter auf die Kaution zu.

Dieser einfache Weg ist dem V...

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