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Mietaufhebungsvertrag - Voraussetzungen, Inhalt und Rechtsfolgen

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ein Mietaufhebungsvertrag kommt durch vertragliche Vereinbarung der Parteien zustande, also durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Ganz ausnahmsweise kann es Gründe geben, bei denen Ihr Mieter einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags haben kann. Falsch ist die weit verbreitete Meinung, dass der Vermieter bei Benennung von 3 Nachmietern der Aufhebung des Mietvertrags zustimmen muss.

1 Zustandekommen durch Vereinbarung

Ein Mietaufhebungsvertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien darin einig sind,

  • dass ein unbefristeter Mietvertrag nicht im Wege der Kündigung, sondern im Wege der vertraglichen Einigung aufgehoben werden soll, oder
  • dass ein befristeter Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit enden soll, oder
  • dass der Mieter nach vorangegangener Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen kann.
 
Hinweis

Formlos wirksam

Der Mietaufhebungsvertrag ist formlos wirksam. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Mietvertrag für eine Vertragsaufhebung die Schriftform vorsieht, weil eine vereinbarte Schriftform auch mündlich wieder aufgehoben werden kann.

Der Mietaufhebungsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen; jedoch sind hieran strenge Anforderungen zu stellen. So kommt ein Mietaufhebungsvertrag nicht bereits dadurch zustande, dass der Mieter auf eine Kündigung des Vermieters mitteilt, er habe eine neue Wohnung gefunden.[1] In einer unwirksamen Kündigung kann allenfalls dann ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags gesehen werden, wenn der Kündigende zum Ausdruck bringt, dass er auch diese Möglichkeit der Vertragsbeendigung in Erwägung zieht und wenn die Umdeutung im Interesse beider Parteien liegt.[2]

Erklärt ein Vermieter anlässlich einer Meinungsverschiedenheit gegenüber dem Mieter, es sei ihm recht, wenn di...

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