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MAKLERVERTRAGSABSCHLUSS - Unterschrift nur eines Ehegatten verpflichtet nicht den anderen

Alexander C. Blankenstein
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Leitsatz

Die Unterschrift des Kaufinteressenten unter einen Maklervertrag verpflichtet - ohne Vertretungszusatz - in der Regel nur diesen und nicht seinen Ehepartner. Das gilt auch dann, wenn alle Beteiligten von Anfang an davon ausgehen, dass die Immobilie von beiden Eheleuten gemeinsam erworben werden soll.

 

Fakten:

Der Makler hatte im vorliegenden Fall an eine Familie ein Hausgrundstück vermittelt. Die Ehefrau des Käufers hatte in diesem Zusammenhang eine entsprechende "Nachweisbestätigung" unterzeichnet. Der Makler macht Provisionsansprüche gegen den Ehemann geltend. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe jedoch vergeblich. Denn es reicht, so das Gericht, für einen Anspruch auf Maklerlohn nicht aus, dass der Makler eine entsprechende (Nachweis-) Leistung gegenüber seinem Kunden erbringt. Vielmehr setzt der Provisionsanspruch des Maklers auch das Zustandekommen eines entsprechenden Maklervertrags voraus. Der das Grundstück mit erwerbende Ehemann hatte jedoch mit dem Makler keinen Maklervertrag abgeschlossen. Der Ehemann müsste die von seiner Gattin unterzeichnete "Nachweis-Bestätigung" allerdings dann gegen sich gelten lassen, wenn diese bei der Unterzeichnung gleichzeitig als seine Vertreterin aufgetreten und hierzu auch bevollmächtigt gewesen wäre. Ein Vertreter-Handeln ließ sich dem Schriftstück jedoch nicht entnehmen. Selbst eine Angabe des Ehemanns im Kopf des Vertrags als "Auftraggeber" würde nicht ausreichen, wenn ein Vertretungszusatz bei der Unterschrift durch die Ehefrau fehlt und sich die Stellvertretung auch nicht aus anderen Umständen herleiten lässt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2006, 15 U 49/05

Fazit:

Auch durch die Entgegennahme von Maklerdiensten wurde der Ehegatte vorliegend nicht Partner des Maklervertrags. Denn die bloße Entgegennah...

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OLG Karlsruhe 15 U 49/05
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