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Kündigungsfristen (Miete) / 2.2 Möblierter Wohnraum

Rudolf Stürzer
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Für Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, gilt die Sonderregelung des § 573c Abs. 3 BGB, wenn der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Danach ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (14-tägige Kündigungsfrist).

 
Achtung

Keine nachteiligen Klauseln für den Mieter bei Wohnraum

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum sind alle zum Nachteil des Mieters abweichenden Vereinbarungen unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB), z. B. die Vereinbarung von kürzeren Fristen für den Vermieter oder von längeren Fristen für den Mieter.

Dementsprechend ist bei möbliertem Wohnraum, der Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung ist, ein – auch beiderseitiger – befristeter Kündigungsausschluss (z. B. über einen Zeitraum von 4 Jahren) unwirksam, wenn er formularmäßig vereinbart, d. h. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags enthalten ist. Im Hinblick auf das Mobilitätsinteresse der Personengruppen, die solche Mietverträge i. d. R. eingehen (z. B. Studenten), stellt ein solcher genereller, d. h. nicht individuell vereinbarter Kündigungsausschluss eine unangemessene Benachteiligung dar. In diesem Fall verbleibt es somit bei der kurzen 14-tägigen Kündigungsfrist zum Monatsende.[1]

 
Hinweis

Kürzere Kündigungsfrist

Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur dann vereinbart werden, wenn der Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet worden ist (§ 573c Abs. 2 BGB).

[1] AG Hamburg, Urteil v. 1.9.2006, 46 C 95/06.

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