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Kündigungsfristen (Miete) / 2 Kündigungsfrist bei Wohnraum

Rudolf Stürzer
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2.1 Asymmetrische Kündigungsfristen

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten folgende Kündigungsfristen:

Sind seit Überlassung des Wohnraums noch keine 5 Jahre vergangen, ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, d. h., die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 3 Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).

 
Praxis-Beispiel

3-Monats-Frist berechnen

Spätestens am 3. Werktag im Februar zum 30. April

 
Hinweis

Asymmetrische Kündigungsfristen

Mit dem Mietrechtsreformgesetz wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert sich die Frist nur für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB).

Dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist für den Vermieter ab einer Mietdauer von 5 Jahren 6 Monate und ab 8 Jahren 9 Monate beträgt, während es für den Mieter auch in diesen Fällen bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten verbleibt.

Diese Fristen verlängern sich für den Vermieter um weitere 3 Monate, wenn er von seinem Sonderkündigungsrecht im Zweifamilienhaus (§ 573a Abs. 1 Satz 2 BGB) Gebrauch macht.

Die Verlängerung der Kündigungsfristen gilt nicht, wenn das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig (außerordentlich) gekündigt werden kann (§§ 573d Abs. 2, 575a Abs. 3 BGB).

Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses kann grundsätzlich nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen.

 
Achtung

Nachmieter ist kein Muss

Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit einem vom Mieter angebotenen Nachmieter den Eintritt in das Mietverhältnis zu vereinbaren bzw. mit diesem einen neuen Mietvertrag abzuschließen, wenn es sich nicht um die vorzeitige Beendigung eines langfristigen Mietverhältnisses, sonde...

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