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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.34 Überbelegung

Alexander C. Blankenstein
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Für die Feststellung einer Überbelegung einer Mietwohnung sind in erster Linie die Wohnfläche, die Zimmerzahl und die Bewohneranzahl maßgeblich. Zusätzlich können aber auch besondere Umstände im Einzelfall, wie das Vorhandensein von Nebenräumen, der Wohnungszuschnitt, familiäre Beziehungen oder die allgemeine Wohnungsmarktlage herangezogen werden.[1]

 

Wann liegt Überbelegung vor?

Eine Überbelegung kann erst in Erwägung gezogen werden ab einer Wohnfläche von unter 15 qm pro erwachsener Person bzw. 2- bis 12-jährigen Kindern oder bei über 2 Personen pro Zimmer.[2]

Nach einer weiteren Auffassung kann als Faustregel gelten, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je 2 Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind.[3]

Keine Überbelegung

  • Für eine 3-Zimmerwohnung ist eine Überbelegung wegen Unterschreitung des Mindestplatzbedarfs ausgeschlossen, wenn diese von 4 Personen, wovon es sich bei einer um einen Säugling handelt, dessen Bedarf zunächst deutlich reduziert ist, bewohnt wird und für jede Person im Mittel 20 qm zur Verfügung stehen.[4]
  • Keine Überbelegung liegt vor, wenn auf einer Wohnfläche von 55 qm eine Familie von 4 Personen und der Mieter wohnen, wenn die 4-köpfige Familie nicht dauerhaft, sondern nur für Besuche nach Deutschland kommt.[5]
  • Keine Überbelegung liegt vor bei Nutzung einer 4 Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 80 qm durch eine Person mit 2 Kindern und Untervermietung eines der Zimmer an eine weitere Person.[6]

Überbelegung

  • Zwar darf ein Mieter grundsätzlich seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Allerdings darf auch durch die Aufnahme der Personen keine Überbelegung eintreten. Eine Überbeleg...

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