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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555d Duldung von Modernisieru ... / 2.2 Härtegründe

Harald Kinne
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Rz. 8

Welche Härtegründe zugunsten des Mieters berücksichtigt werden müssen, ist in dem gemäß § 578 Abs. 2 Satz 1 auch auf Gewerberaummietverhältnisse entsprechend anzuwendenden Absatz 2 des § 555d nicht mehr beispielhaft aufgezählt. Daher können auch über die in § 554 Abs. 2 Satz 3 a. F. beispielhaft aufgeführten Härtegründe hinaus weitere Gründe die Duldungspflicht ausschließen. Jedoch sind zumindest die bisherigen Gründe maßgebend, da die bisherigen Abwägungsgründe nur aus Gründen der sprachlichen Straffung der Norm entfallen sind (RegEntw-BT-Drucks. 17/10485 S. 21) Zugunsten des Mieters zu berücksichtigen sind weiterhin

  • die vorzunehmenden Arbeiten,
  • die baulichen Folgen,
  • vorausgegangene Aufwendungen des Mieters,

Dagegen ist die aus der zu erwartenden Mieterhöhung und der Höhe der künftigen Betriebskosten resultierende Härte gemäß § 555d Abs. 2 Satz 2 nicht mehr bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht berücksichtigungsfähig, sondern erst im Rahmen der Mieterhöhung. Bei der Duldung der Maßnahmen sind vielmehr nur die sonstigen Härtegründe zu berücksichtigen.

2.2.1 Vorzunehmende Arbeiten

 

Rz. 9

Zu den Härtegründen rechnen die mit der Abwicklung der Maßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen sowie die baulichen Auswirkungen – etwa für den Zuschnitt der gemieteten Räume. Die Modernisierungsmaßnahmen können von einer geringfügigen Belästigung bis zur vorübergehenden Unbewohnbarkeit der Mieträume reichen. Plant der Vermieter derart umfangreiche Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten, dass ein Verbleib in der Wohnung für den Mieter für längere Zeit unmöglich ist, kann eine nicht zu rechtfertigende Härte vorliegen, die eine Duldungspflicht des Mieters ausschließt (LG Berlin, Urteil v. 20.7.2021, 64 S 215/19, GE 2021, 1265; LG Berlin, Urteil v. 17.5.2018. 64 S 145/17, WuM 2018, 564; LG Berlin, U...

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